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Justizze. Art. 18f EBG

Bundesgericht

Vereinfachtes Eisenbahnplangenehmigungsverfahren ohne formelle Einsprache: Beschwerdezulässigkeit trotz Fristversäumnis gewährt (Art. 18f Abs. 1 Satz 2 EBG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 II 581 · ATF 131 II 581 · DTF 131 II 581
Datum
25.08.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 II 581
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 18f EBG Art. 7 EntG Art. 30 EntG Art. 34 EntG Art. 30 LEx Art. 35 LEx

Zusammenfassung

Der Kanton Uri und die Einwohnergemeinde Erstfeld erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Plangenehmigungsverfügung des UVEK für ein Detailprojekt der NEAT-Achse Gotthard betreffend Luftmesskonzept und Partikelfiltersysteme. Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren wurden die Betroffenen lediglich zur Stellungnahme eingeladen, ohne dass ein formelles Einspracheverfahren eröffnet oder auf die Folgen einer Säumnis hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführer hatten sich zwar geäussert, aber keine förmliche Einsprache erhoben.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kantons Uri ab, soweit darauf eingetreten wurde, gewährte jedoch ausnahmsweise die Zulässigkeit der Beschwerde trotz fehlender formeller Einsprache. Das Gericht stellte fest, dass das Bundesamt für Verkehr im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18i Abs. 2 EBG die Planvorlage nur zur Stellungnahme unterbreitet hatte, ohne ein formelles Einspracheverfahren zu eröffnen. Da die Behörde nicht auf die Verwirkungsfolgen gemäss Art. 18f Abs. 1 Satz 2 EBG und Art. 34 Abs. 1 lit. f EntG hingewiesen hatte, durften den Beteiligten aus dieser mangelhaften Verfahrensführung keine Nachteile entstehen. Unter diesen Umständen sah das Gericht von der sonst zwingenden Bedingung zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren ab und ging von der formellen Beschwerde der beiden Beschwerdeführer aus. Materiell prüfte das Gericht zudem, dass Gemeinden und Projektbetroffene im vereinfachten Verfahren ihre Einwendungen gegen die Enteignung sowie Begehren nach Art. 7-10 EntG während der Einsprachefrist hätten anbringen müssen. Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 EntG und Art. 19 Abs. 1 EBG können Gemeinwesen verlangen, dass der Werkeigentümer geeignete Massnahmen zum Schutz gegen Gefahren und Nachteile ergreift, unabhängig davon, ob sie selbst Rechte abzutreten haben.

Regeste

Art. 18 ff. EBG, Art. 7, 30 und 35 EntG; eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren für ein Detailprojekt. Auch im vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren ist grundsätzlich ein Einspracheverfahren durchzuführen, in welchem enteignungsrechtliche Einsprache im engeren und weiteren Sinne erhoben werden kann (E. 2). Regeste Art. 18 ss LCdF, art. 7, 30 et 35 LEx; procédure d'approbation des plans selon la législation sur les chemins de fer concernant un projet de détail. Une procédure d'opposition, au cours de laquelle une opposition du droit de l'expropriation au sens étroit et au sens large peut être formulée, doit en principe également être aménagée dans la procédure simplifiée d'approbation des plans régie par la législation sur les chemins de fer (consid. 2). Regesto Art. 18 segg. Lferr, art. 7, 30 e 35 LEspr; procedura di approvazione dei piani ferroviari per un progetto particolareggiato. Una procedura di opposizione in cui possano essere sollevate obiezioni, in senso stretto o lato, relative al diritto di espropriazione, deve di principio essere eseguita anche nella procedura semplificata di approvazione dei piani (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.