Justizze.

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Justizze. Art. 46 OG

Bundesgericht

Sonderprüfung: Auskunftspflicht Dritter gegen Tochtergesellschaft ist keine Zivilrechtsstreitigkeit, Berufung unzulässig (Art. 697d Abs. 2 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 III 301 · ATF 129 III 301 · DTF 129 III 301
Datum
25.11.2002
Geschäftsnummer
BGE 129 III 301
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 45 OG Art. 46 OG Art. 84 OG Art. 697d OR

Zusammenfassung

Die X. AG, die Y. AG und A. wehren sich gegen die Anordnung des Handelsgerichtspräsidenten, wonach die Sonderprüferin Geschäftsakten bei der Tochtergesellschaft X. AG einverlangen darf. Sie erheben staatsrechtliche Beschwerde und rügen Verletzungen von Bundesrecht, insbesondere der Vorschriften über die Sonderprüfung. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie aus dem ursprünglichen Entscheid zur Anordnung der Sonderprüfung nicht in Anspruch genommen werden könnten, da sie nicht Partei jenes Verfahrens waren.

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, weil die angefochtene Verfügung keine Zivilrechtsstreitigkeit zum Gegenstand hat und somit die eidgenössische Berufung ausgeschlossen ist.

Gegenstand der Beschwerde ist einzig die Ermächtigung der Sonderprüferin, Geschäftsakten bei der Tochtergesellschaft X. AG einzuverlangen. Das Gericht stellt fest, dass Art. 697d Abs. 2 OR seinem Wesen nach eine bundesrechtliche Beweis- oder Prozessvorschrift darstellt. Diese Norm begründet lediglich eine verfahrensbezogene Auskunfts- oder Editionspflicht gegenüber Dritten, jedoch keinen privatrechtlichen Anspruch des Sonderprüfers gegen diese Personen. Da die betroffenen Dritten weder Gläubiger noch Schuldner des Anspruchs auf Sonderprüfung sind und am zivilrechtlichen Streit zwischen den Aktionären und der Aktiengesellschaft nicht beteiligt sind, liegt keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 45 und 46 OG vor.

Da die Rügen ausschliesslich die unrichtige Anwendung von Bundesrecht betreffen und kein anderes Rechtsmittel offensteht, greift der Grundsatz der absoluten Subsidiarität gemäss Art. 84 Abs. 2 OG. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher unzulässig, soweit sie sich auf die Auskunfts- und Editionspflicht im Drittverfahren bezieht.

Regeste

Aktienrecht; Sonderprüfung; Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 697d Abs. 2 OR; Art. 45 und 46 OG). Das Drittverfahren, in welchem die Auskunfts- und Editionspflicht nach Art. 697d Abs. 2 OR in Frage steht, hat keine Zivilrechtsstreitigkeit zum Gegenstand (E. 1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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