Gesetzesartikel
Art. 27 ELV – Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen
2 Entscheide, in denen Art. 27 ELV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Rückerstattung unrechtmässiger Ergänzungsleistungen: Einsprache und Beschwerde geniessen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 97 AHVG)
- Rückerstattung Ergänzungsleistungen: Verfügung gegen einzelnen Erben genügt wegen Solidarhaftung (Art. 27 Abs. 1 ELV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.