Spanischer Staatsangehöriger in Spanien: Fristberechnung für Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach OG, keine Verlängerung durch FZA oder VO 1408/71 (Art. 32 OG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 V 132 · ATF 130 V 132 · DTF 130 V 132
- Datum
- 27.01.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 V 132
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien bezieht seit Mai 1997 Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Nach einer Rentenrevision verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ab dem 1. Mai 2002 seinen Rentenanspruch. Die Eidgenössische Rekurskommission wies seine Beschwerde am 12. Mai 2003 ab; der Entscheid wurde ihm am 3. Juni 2003 zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst am 6. Juli 2003 bei der spanischen Post ein und berief sich dabei auf spanisches Verfahrensrecht, wonach nur Werktage gezählt würden und die Frist daher erst am 8. Juli 2003 ende. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragten Nichteintreten wegen Verspätung.
Das Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurde. Gemäss Art. 32 OG begann die 30-tägige Frist am Tag nach Zustellung des Rekurskommissionsentscheids, also am 4. Juni 2003, zu laufen und endete am 3. Juli 2003. Die am 6. Juli 2003 der spanischen Post übergebene Beschwerde war somit nicht fristgerecht.
Das Gericht prüfte, ob das Freizügigkeitsabkommen (FZA) oder die Verordnung Nr. 1408/71 eine andere Fristberechnung vorschreiben. Es stellte fest, dass Art. 86 der Verordnung Nr. 1408/71 zwar die Einreichung von Rechtsbehelfen in anderen Mitgliedstaaten regelt, aber nicht die Berechnung der Frist selbst. Mangels spezifischer gemeinschaftsrechtlicher Regelung bleibt das nationale Verfahrensrecht massgebend. Die Anwendung von Art. 32 OG verstösst weder gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit noch gegen den Grundsatz der Effektivität, da angemessene Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und die Frist erst ab Kenntnisnahme des Entscheids läuft.
Entscheidend waren somit die konkreten Daten der Zustellung am 3. Juni 2003 und der Einreichung am 6. Juli 2003 sowie die fehlende Regelung in Art. 86 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Fristberechnung. Das spanische Verwaltungsverfahrensgesetz fand keine Anwendung.
Regeste
Art. 32 und 106 Abs. 1 OG; Art. 11 FZA; Art. 86 der Verordnung Nr. 1408/71: Fristberechnung bei Beschwerdeerhebung durch eine in einem anderen Vertragsstaat wohnhafte Person. Art. 86 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt die Berechnung einer durch nationales Verfahrensrecht festgelegten Rechtsmittelfrist nicht. Auch bezüglich der Fristberechnung ist deshalb das Recht des zuständigen Staates massgebend (Erw. 3.2). Vorbehalten bleiben die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität (Erw. 3.1). Die Berechnung der Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1 OG) gemäss Art. 32 OG verstösst nicht gegen die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität (Erw. 4). Regeste Art. 32 et 106 al. 1 OJ; art. 11 ALCP; art. 86 du règlement n° 1408/71: Calcul du délai en cas de recours formé par une personne domiciliée dans un autre Etat contractant. L'art. 86 du règlement n° 1408/71 ne règle pas la manière de calculer le délai de recours fixé par le droit national de procédure. Est dès lors seul déterminant, aussi pour le calcul du délai, le droit de l'Etat compétent (consid. 3.2). Les principes d'équivalence et d'effectivité sont réservés (consid. 3.1). Le calcul, effectué conformément à l'art. 32 OJ, du délai de 30 jours pour déposer un recours de droit administratif (art. 106 al. 1 OJ) ne viole pas les principes d'équivalence et d'effectivité (consid. 4). Regesto Art. 32 e 106 OG; art. 11 ALC; art. 86 del regolamento n. 1408/71: Computo del termine nell'ambito di un ricorso presentato da una persona domiciliata in un altro Stato contraente. L'art. 86 del regolamento n. 1408/71 non disciplina il modo di calcolare il termine di ricorso stabilito dall'ordinamento procedurale nazionale. Anche per il computo del termine è pertanto determinante il diritto dello Stato competente (consid. 3.2). Restano riservati i principi dell'equivalenza e dell'effettività (consid. 3.1). Il computo del termine di 30 giorni, effettuato conformemente all'art. 32 OG, per presentare il ricorso di diritto amministrativo (art. 106 cpv. 1 OG) non disattende i principi dell'equivalenza e dell'effettività (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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