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Justizze. Art. 29 BV

Bundesgericht

Tschechische Staatsangehörige erhält unentgeltliche Rechtspflege gegen Einreiseverbot: Mangelhafte Begründung verletzt rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Datum
31.03.2020
Geschäftsnummer
2C_1020/2019
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 67 AIG Art. 29 BV Art. 3 FZA Art. 11 FZA Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Eine tschechische Staatsangehörige, die seit 2008 in der Schweiz lebt und drei Kinder hat, beantragt beim Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für ihr Verfahren gegen ein zweijähriges Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Antrag zuvor abgewiesen und die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet, da die Beschwerdeführerin wiederholt straffällig geworden sei und Sozialhilfe beziehe. Im Streit steht, ob die knappe Begründung des Einreiseverbots durch das Staatssekretariat für Migration eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt und ob die Beschwerdeführerin als EU-Bürgerin Anspruch auf zwei Instanzen hat.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts auf, welches die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte. Die Beschwerdeführerin erhält im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsanwalt Matthias Frey als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Beschwerde ist zulässig, weil die Beschwerdeführerin als tschechische Staatsangehörige unter das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) fällt und damit gemäss Art. 11 FZA Anspruch auf zwei Beschwerdeinstanzen hat, ungeachtet der generellen Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Einreiseentscheide nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG. Materiell erweist sich die Beschwerde als nicht aussichtslos, weil das Staatssekretariat für Migration das Einreiseverbot vom 21. Oktober 2019 mangelhaft begründet hat. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar. Das SEM hat fälschlicherweise angenommen, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf das FZA berufen, obwohl sie EU-Bürgerin ist. Zudem fehlt jeglicher Hinweis auf eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und den privaten Interessen der Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich ihrer in der Schweiz lebenden Kinder. Gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG wäre eine solche Abwägung zwingend erforderlich gewesen. Der pauschale Verweis auf ein paralleles Wegweisungsverfahren genügt nicht, da dort noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist die Beschwerde nicht aussichtslos, selbst wenn sie materiell unbegründet sein könnte. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben; das Bundesverwaltungsgericht muss eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- an den Rechtsbeistand ausrichten.

Entscheidend ist, dass Verfahrensrechte wie das rechtliche Gehör unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten geschützt sind und eine Heilung durch die Vorinstanz hier nicht spekulativ erfolgen darf. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Begründungsanforderungen an Einreiseverbote gegenüber FZA-berechtigten Personen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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