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Justizze. Art. 270 PP

Bundesgericht

Besonderes Untersuchungsrichteramt BL als öffentlicher Ankläger zur Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt (Art. 270 lit. c BStP)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 IV 237 · ATF 128 IV 237 · DTF 128 IV 237
Datum
17.07.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 IV 237
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 270 PP

Zusammenfassung

Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft führt eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Basel-Landschaft, welches einen Verurteilten wegen mehrfacher Veruntreuung und Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt hatte. Das kantonale Gericht verzichtete dabei auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für zwei Vorstrafen. Die Beschwerdelegitimation dieser spezialisierten kantonalen Behörde wird geprüft.

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde des Besonderen Untersuchungsrichteramts Basel-Landschaft gut und erklärt die Behörde als beschwerdelegitimiert. Das Gericht stützt sich darauf, dass das Besondere Untersuchungsrichteramt gemäss § 8 Abs. 4 StPO/BL innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs dieselben Rechte und Pflichten wie die Statthalterämter und die Staatsanwaltschaft hat. Da keine Aufsichts- oder Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft besteht und die Verfahrenszuständigkeiten ausschliesslich sind, fungiert das Amt in diesen Fällen als öffentlicher Ankläger im Sinne von Art. 270 lit. c BStP. Die kantonale Gestaltungsfreiheit im Strafprozessrecht erlaubt diese Regelung, solange sie bundesrechtlichen Schranken genügt. Der Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für Vorstrafen von insgesamt 16 Monaten bildet den konkreten Anlass der angefochtenen Entscheidung.

Regeste

Art. 270 lit. c BStP; Beschwerdelegitimation des öffentlichen Anklägers des Kantons. Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft ist legitimiert, in den von ihm geführten Verfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Straferkenntnisse kantonal letztinstanzlicher Urteile zu erheben (E. 1). Regeste Art. 270 let. c PPF; qualité de l'accusateur public du canton pour former un pourvoi en nullité. L'office spécial d'instruction pénale du canton de Bâle-Campagne a qualité pour se pourvoir en nullité au Tribunal fédéral contre les condamnations prononcées par des jugements de dernière instance cantonale dans les procédures qu'il a traitées (consid. 1). Regesto Art. 270 lett. c PP; qualità di accusatore pubblico del cantone per interporre ricorso per cassazione. L'ufficio speciale d'istruzione penale del cantone Basilea Campagna possiede la qualità per ricorrere per cassazione presso il Tribunale federale contro le sentenze di condanna pronunciate in ultima istanza cantonale nelle procedure che ha diretto (consid. 1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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