Staatsanwaltschaft rügt willkürliche Beweiswürdigung nach Freispruch: Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, freie Beweiswürdigung nicht verletzt (Art. 249, 269, 270 Abs. 1 BStP)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 IV 46 · ATF 127 IV 46 · DTF 127 IV 46
- Datum
- 21.02.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 IV 46
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden erhebt Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Freispruch wegen Mangels an Beweisen. Sie macht geltend, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem es die Aussagen einer einzigen Belastungszeugin aufgrund eines Persönlichkeitsgutachtens mit grosser Zurückhaltung gewürdigt und auf ein separates Glaubwürdigkeitsgutachten verzichtet habe. Zudem wird eine Verletzung von Art. 251 BStP bezüglich der Urteilsöffnung gerügt.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein und weist die Rügen ab. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 251 BStP fehlt es an jeglicher Substantiierung; die Beschwerdeführerin trägt nicht vor, dass die Eröffnung fehlerhaft war oder Rechtsmittelbelehrungen fehlten, weshalb auf diesen Punkt nicht eingetreten wird.
In der Sache selbst stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 249 BStP nicht verletzt hat. Die kantonale Behörde hat die Beweise nicht nach starren gesetzlichen Regeln, sondern aufgrund einer persönlichen, gewissenhaften Prüfung gewürdigt. Dass sie die Aussagen der Geschädigten aufgrund eines vorliegenden Persönlichkeitsgutachtens mit Zurückhaltung behandelte und im konkreten Fall, da keine Anzeichen für psychische Abnormität oder Altersdemenz vorlagen, auf ein zusätzliches Glaubwürdigkeitsgutachten verzichtete, entspricht gerade der freien Beweiswürdigung. Eine Verletzung läge nur vor, wenn Beweismitteln pauschal die Eignung abgesprochen würde oder der Richter seiner eigenen Überzeugung nicht folgte.
Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass die öffentliche Anklagebehörde im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung grundsätzlich nicht vorbringen kann. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung beruft. Da die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde in diesem Punkt nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.
Regeste
Art. 249, 269 und 270 Abs. 1 BStP (a.F.) resp. 270 lit. c (n.F.). Der öffentliche Ankläger kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht vorbringen, auch nicht gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 249 BStP (E. 1). Regeste Art. 249, 269 et 270 al. 1 PPF ancienne teneur, respectivement art. 270 let. c PPF nouvelle teneur. L'accusateur public n'est pas habilité à invoquer l'arbitraire de l'appréciation des preuves dans le cadre d'un pourvoi en nullité, même en se référant à la libre appréciation des preuves garantie à l'art. 249 PPF (consid. 1). Regesto Art. 249, 269 e 270 cpv. 1 PP vecchia versione, rispettivamente art. 270 lett. c PP nuova versione. In sede di ricorso per cassazione, l'accusatore pubblico non è legittimato a prevalersi dell'arbitrio nella valutazione delle prove, neppure se si riferisce al principio della libera valutazione delle prove garantito all'art. 249 PP (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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