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Justizze. Art. 33 WG

Bundesgericht

Schlüsselanhänger aus Hartplastik als Waffe: Objektive Zweckbestimmung genügt für verbotenes Waffentragen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 IV 348 · ATF 129 IV 348 · DTF 129 IV 348
Datum
10.09.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 IV 348
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 StGB Art. 122 StGB Art. 123 StGB Art. 4 WG Art. 5 WG Art. 33 WG

Zusammenfassung

Ein Mann wurde während einer Polizeikontrolle in einem Zürcher Park beim Erteilen von Kampfsportunterricht an zwei Schüler kontrolliert. Dabei fand die Polizei neben Messern einen Gegenstand aus durchsichtigem Hartplastik in Form eines Schlüsselanhängers mit verstärkter Spitze in seiner Sporttasche. Der Mann wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen verbotenen Waffentragens dieses Gegenstands verurteilt und zu einer Busse von 200 Franken bedingt verurteilt. Das Obergericht bestätigte diese Verurteilung. Der Verurteilte erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und machte geltend, der Gegenstand sei kein Waffe, da er frei im Handel erworben worden sei und nicht beschlagnahmt wurde.

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen verbotenen Waffentragens. Die Beurteilung, ob ein Gerät gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen, erfolgt ausschliesslich nach objektiven Kriterien; subjektive Momente wie die Annahme des Besitzers oder der freie Verkauf sind unbeachtlich. Der konkrete Gegenstand, ein Hartplastik-Schlüsselanhänger mit verstärkter Spitze, der so in die Hand genommen werden kann, dass die Spitze bei geballter Faust um 1,5 cm überragt, konzentriert die Schlagwucht und ermöglicht gefährlichere Verletzungen als die blosse Hand. Aufgrund dieser sperrigen Form und Hauptfunktion ist er objektiv zur Verletzung von Personen bestimmt und fällt unter den Waffenbegriff, selbst wenn eine harmlose Verwendung denkbar wäre. Die Vorinstanzen haben den Gegenstand daher zu Recht als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz eingestuft. Damit erfüllte der Beschwerdeführer sowohl das objektive Tatbestandsmerkmal des verbotenen Tragens nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Waffengesetz als auch den subjektiven Tatbestand nach Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz. Bei der Auslegung der unbestimmten Norm war zwar Art. 1 StGB zu beachten, doch gleicht der Gegenstand in seiner klaren Zweckbestimmung den gesetzlich genannten Beispielen wie Schlagringen.

Regeste

Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 lit. d WG; verbotenes Waffentragen, Zweckbestimmung des Gegenstandes. Ob ein Gerät gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen, beurteilt sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten (E. 2.3). Eine Schlagverstärkung aus Hartplastik, welche die Schlaghand vor Verletzungen schützt und mit deren Spitze gefährliche Verletzungen zugefügt werden können, ist objektiv zur Verletzung anderer Personen bestimmt. Sie gilt selbst dann als Waffe im Sinne des Waffengesetzes, wenn sie auch einer harmlosen Verwendung zugeführt werden kann (E. 2.4). Regeste Art. 33 al. 1 let. a, art. 5 al. 1 let. c et art. 4 al. 1 let. d. LArm; interdiction du port d'armes, conception et destination de l'objet. La question de savoir si un engin est conçu pour blesser des êtres humains au sens de l'art. 4 al. 1 let. d LArm doit être résolue uniquement selon des critères objectifs (consid. 2.3). Un objet de plastique dur quelque peu semblable à un coup de poing américain, qui protège la main et dont la pointe peut causer des blessures dangereuses, est objectivement conçu pour blesser des personnes. Il s'agit d'une arme au sens de la loi sur les armes, même si une utilisation inoffensive est concevable (consid. 2.4). Regesto Art. 33 cpv. 1 lett. a, art. 5 cpv. 1 lett. c e art. 4 cpv. 1 lett. d LArm; divieto del porto d'armi, oggetto concepito per ferire. La questione di sapere se un dispositivo è concepito per ferire le persone, giusta l'art. 4 cpv. 1 lett. d LArm, si risolve esclusivamente sulla base di criteri oggettivi (consid. 2.3). Un rinforzo di plastica dura, che protegge la mano in percussione ed è dotato di una punta con la quale si possono cagionare pericolose ferite, è oggettivamente un dispositivo concepito per ferire. Come tale ricade sotto il concetto di arma ai sensi di legge, quando pure sia possibile un suo uso anche per scopi inoffensivi (consid. 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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