Stalking als Nötigung: Wiederholtes Nachstellen und Hausverbot verletzen Handlungsfreiheit, Verurteilung bestätigt (Art. 181 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 IV 262 · ATF 129 IV 262 · DTF 129 IV 262
- Datum
- 26.08.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 IV 262
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Instituts im Kanton Aargau wurde nach seiner Entlassung und einem ausgesprochenen Hausverbot über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr regelmässig auf dem Parkplatz des Instituts angetroffen. Er wartete stundenlang auf zwei Kadermitglieder, um Gespräche über eine Wiedereinstellung zu erzwingen, fuhr ihnen mehrfach mit dem Auto hinterher und äusserte gegenüber Dritten Drohungen bezüglich einer Pistole. Die kantonalen Gerichte verurteilten ihn wegen mehrfacher Nötigung und Drohung zu einer Gefängnisstrafe.
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten ab und bestätigte die Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Das Gericht stellte fest, dass zwar kein spezieller Straftatbestand für Stalking existiert, das beschriebene Verhalten jedoch unter die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit fällt. Ausschlaggebend war dabei nicht die Gesamtheit der Handlungen als Einheit, sondern dass jede einzelne Belästigung aufgrund ihrer hohen Frequenz (126 Besuche in elf Monaten), der langen Dauer und der vorangegangenen massiven Drohungen eine Intensität erreichte, die vergleichbar mit Gewalt oder ernstlichen Nachteilen war.
Die Widerrechtlichkeit der Nötigung wurde bejaht, da sich der Beschwerdeführer trotz eines bestehenden Hausverbots auf dem Institutsgelände aufhielt und sich nicht auf ein besseres Recht berufen konnte. Gemäss Art. 641 ZGB ist das Eindringen auf fremdes Grundstück gegen den Willen des Eigentümers ungerechtfertigt, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Zudem stand das Mittel der zwanghaften Verfolgung in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck einer Wiedereinstellung. Die Nötigung galt als vollendet, weil die Opfer ihre Fahrgewohnheiten und Arbeitszeiten tatsächlich änderten, um dem Beschwerdeführer auszuweichen, und sich damit zumindest teilweise nach seinem Willen verhielten. Eine Handlungseinheit wurde verneint, da die Taten über einen längeren Zeitraum mit Unterbrüchen begangen wurden.
Regeste
Art. 181 StGB; Nötigung durch "stalking" (zwanghafte Verfolgung einer Person). Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken (E. 2.3-2.5). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit (E. 2.6) sowie vollendete Nötigung (E. 2.7) vorliegend bejaht. Regeste Art. 181 CP; contrainte commise par "stalking" (persécution obsessionnelle d'une personne). Lorsque l'auteur importune la victime par sa présence de manière répétée pendant une période prolongée, chaque acte de harcèlement devient susceptible d'entraver la liberté d'action de celle-ci (consid. 2.3-2.5). Illicéité de l'entrave à la liberté d'action (consid. 2.6) et contrainte consommée (consid. 2.7) admises in casu. Regesto Art. 181 CP; coazione commessa mediante "stalking" (molestie assillanti). Quando il reo con la propria presenza importuna ripetutamente la vittima per un periodo prolungato, ogni singola molestia diviene atta ad intralciare la libertà di agire di lei (consid. 2.3-2.5). Illiceità della restrizione della libertà di agire (consid. 2.6) e consumazione del reato (consid. 2.7) ammesse nel caso concreto.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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