Köchin nimmt Lebensmittel nach Hause: Unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht trotz Essensberechtigung am Arbeitsplatz (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 IV 223 · ATF 129 IV 223 · DTF 129 IV 223
- Datum
- 19.06.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 IV 223
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine als Köchin angestellte Arbeitnehmerin wurde fristlos entlassen und strafrechtlich verfolgt, nachdem sie am Ende ihrer Arbeitszeit vakuumierten Salat, Salatzutaten, Brotstücke und Vollrahm in ihrer Tasche aus dem Betrieb mitgenommen hatte. Die Arbeitgeberin hatte den Mitarbeitenden die eigenmächtige Entnahme von Waren ausdrücklich verboten und lediglich einen Rabattkauf erlaubt. Zwar war der Arbeitnehmerin gestattet, am Arbeitsplatz ein Mittagessen zuzubereiten und zu konsumieren, doch bestand Uneinigkeit über die Höhe des dafür vom Lohn abgezogenen Pauschalbetrags. Das Obergericht verurteilte die Angeklagte wegen unrechtmässiger Aneignung ohne Bereicherungsabsicht zu einer Busse, woraufhin diese Nichtigkeitsbeschwerde erhob und geltend machte, die erlaubte Verwendung der Lebensmittel am Arbeitsplatz schliesse eine Strafbarkeit für die Mitnahme nach Hause aus.
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung ohne Bereicherungsabsicht gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin hatte fremde bewegliche Sachen dadurch angeeignet, dass sie Lebensmittel in ihre Tasche steckte und das Geschäftslokal mit dem Willen verliess, diese nach Hause zu bringen. Diese Handlung erfüllte bereits den Tatbestand der Aneignung, unabhängig davon, ob der spätere Konsum zu Hause stattfand.
Dass der Arbeitnehmerin erlaubt gewesen wäre, die Lebensmittel am Arbeitsplatz für ein Mittagessen zu verwenden, änderte nichts an der Unrechtmässigkeit der Mitnahme nach Hause. Gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB steht es der Eigentümerin frei, über die Verfügungsmacht an ihren Sachen zu bestimmen und Bedingungen festzulegen. Die Arbeitgeberin durfte einerseits die Zubereitung von Mahlzeiten am Arbeitsplatz gestatten und andererseits gleichzeitig die Mitnahme von Waren verbieten. Dieses Verbot diente der Kontrolle und der Vermeidung von Missbrauch, weshalb die Beschwerdeführerin nicht subjektiv davon ausgehen durfte, die Lebensmittel stattdessen nach Hause mitnehmen zu dürfen.
Zudem setzt der Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht keinen Vermögensschaden voraus. Selbst wenn der Arbeitgeberin objektiv kein finanzieller Nachteil entstanden wäre, weil die Lebensmittel ohnehin für das Mittagessen bestimmt waren, bleibt die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen das ausdrückliche Verbot strafbar. Die heimliche Entfernung der Waren aus dem Geschäft unterstreicht dabei das Bewusstsein der Unrechtmässigkeit.
Regeste
Unrechtmässige Aneignung fremder beweglicher Sachen mit geringem Vermögenswert ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Wer Lebensmittel in die Tasche steckt, um sie entgegen den Weisungen der Arbeitgeberin nach Hause mitzunehmen, erfüllt den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (E. 6). Unerheblich ist, dass es der Arbeitnehmerin erlaubt gewesen wäre, aus diesen Lebensmitteln am Arbeitsplatz eine Mahlzeit zuzubereiten und einzunehmen (E. 7). Regeste Appropriation illégitime, sans dessein d'enrichissement, d'une chose mobilière de faible valeur appartenant à autrui (art. 137 ch. 2 al. 2 en liaison avec l'art. 172ter al. 1 CP). Celui qui empoche des denrées alimentaires pour les emporter chez lui, au mépris des directives de l'employeur, se rend coupable d'appropriation illégitime sans dessein d'enrichissement (consid. 6). Que l'employé ait effectivement eu l'autorisation de préparer et de consommer sur place un repas avec ces denrées est sans pertinence (consid. 7) Regesto Appropriazione indebita, senza fini di lucro, di una cosa mobile altrui di poco valore (art. 137 n. 2 cpv. 2 in relazione con l'art. 172ter cpv. 1 CP). Colui che intasca derrate alimentari per portarle al proprio domicilio, contravvenendo alle direttive del datore di lavoro, si rende colpevole di appropriazione indebita senza fini di lucro (consid. 6). E' irrilevante il fatto che il lavoratore sia stato autorizzato a preparare e consumare sul posto di lavoro un pasto con queste derrate (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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