Gesetzesartikel
Art. 172ter StGB – Geringfügige Vermögensdelikte
1 Entscheid, in dem Art. 172ter StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.