Berufung gegen Kollokationsurteil über AHV-Beiträge unzulässig, da kein Bundeszivilrecht (Art. 43 und 46 OG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 III 415 · ATF 129 III 415 · DTF 129 III 415
- Datum
- 16.04.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 III 415
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft erhebt Berufung gegen ein Kollokationsurteil, in dem die Konkursverwaltung Forderungen aus AHV-Beiträgen anerkannt hat. Die Klägerin bestreitet den Bestand dieser öffentlichrechtlichen Forderungen im Rahmen der Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit erfüllt sind, wobei es auf die Rechtsnatur des Streitgegenstandes ankommt.
Das Bundesgericht erklärt die Berufung als unzulässig und tritt darauf nicht ein. Massgeblich ist, dass im angefochtenen Kollokationsurteil ausschliesslich die von der Beklagten geltend gemachten AHV-Beiträge gemäss Art. 12 und Art. 63 Abs. 1 AHVG umstritten sind. Der Bezug dieser Beiträge ist öffentlichrechtlicher Natur; entsprechende Forderungen stellen keine Ansprüche des Bundeszivilrechts dar. Gemäss Art. 43 und Art. 46 OG ist die Berufung gegen ein Kollokationsurteil nach Art. 250 SchKG jedoch nur zulässig, wenn objektiv privatrechtliche Ansprüche des Bundeszivilrechts streitig sind. Da die vorliegende Streitsache nicht in den Bereich des Zivilrechts fällt, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeit. Das vom Kläger angeführte Urteil 5C.1/2002 ist nicht einschlägig, da dort eine privatrechtliche Darlehensforderung betroffen war.
Regeste
Art. 43 und 46 OG; berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit. Die Berufung gegen ein Kollokationsurteil (Art. 250 SchKG) ist nur zulässig, wenn Ansprüche des Bundeszivilrechts umstritten sind (E. 2.1-2.3).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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