Gerichtsstandsklausel bindet nicht beteiligten Mitbeklagten: Einheitlicher Gerichtsstand bei einfacher Streitgenossenschaft trotz Prorogation (Art. 7 Abs. 1 und Art. 39 GestG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 III 80 · ATF 129 III 80 · DTF 129 III 80
- Datum
- 24.09.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 129 III 80
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 BV Art. 7 GestG Art. 38 GestG Art. 39 GestG Art. 6 LugÜ Art. 22 LugÜ Art. 43 OG
Zusammenfassung
Die Kläger A. und B. gründeten am 29. Juni 1993 mit C. eine einfache Gesellschaft zur Überbauung der Liegenschaft Y., wobei die X. AG als Generalunternehmerin fungieren sollte. Der Gesellschaftsvertrag sah Zürich als Gerichtsstand vor. Am 8. Februar 1999 klagten A. und B. beim Bezirksgericht Meilen gegen C. und die X. AG auf Rechnungslegung und Gewinnherausgabe. Die Beklagten rügten fehlende örtliche Zuständigkeit, da die AG nicht Vertragspartei sei bzw. der vereinbarte Gerichtsstand Zürich gelte. Das Bezirksgericht Meilen trat nicht ein und überwies die Sache an das Bezirksgericht Zürich. Dieses wies die Klage gegen die AG mangels Zuständigkeit ab. Das Obergericht Zürich hob diesen Entscheid auf und bejahte die Zuständigkeit gestützt auf die Gerichtsstandsvereinbarung sowie Art. 7 GestG. Das Kassationsgericht verneinte hingegen die Bindungswirkung der Klausel für die AG. Dagegen erhob die AG eidgenössische Berufung mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Zürich zu bestätigen.
Das Bundesgericht weist die Berufung der AG ab und bestätigt die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich. Gemäss Art. 38 GestG bleibt der Gerichtsstand für Klagen bestehen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2001 hängig waren; eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit ist nur zulässig, wenn weder nach altem noch nach neuem Recht ein Gerichtsstand besteht. Da das Kassationsgericht die Zuständigkeit nach kantonalem Recht endgültig verneint hat, prüft das Bundesgericht ausschliesslich die bundesrechtliche Zuständigkeit gemäss Art. 43 OG.
Das Gericht bejaht die Zuständigkeit gestützt auf Art. 7 Abs. 1 GestG. Diese Bestimmung erfasst auch die einfache passive Streitgenossenschaft, sofern ein gewisser äusserer und innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen gegen die verschiedenen Beklagten besteht. Vorliegend fordern die Kläger von C. und der AG die Erfüllung derselben Pflichten zur Rechnungslegung und Gewinnherausgabe aus demselben Überbauungsgeschäft und stützen beide Ansprüche auf denselben Konsortialvertrag vom 29. Juni 1993. Dieser sachliche Zusammenhang genügt den Anforderungen, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Dass die AG bestreitet, aus dem Vertrag verpflichtet zu sein, ist für die Zuständigkeitsprüfung unerheblich, da allein die Behauptungen der Kläger massgebend sind.
Zudem erstreckt sich der einheitliche Gerichtsstand nach Art. 7 Abs. 1 GestG auch dann auf alle passiven Streitgenossen, wenn die Zuständigkeit für einen Beklagten auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht, die die anderen nicht bindet. Zwar lässt sich dies nicht aus Art. 6 LugÜ ableiten, da dieses Übereinkommen explizit nur den Wohnsitzgerichtsstand als allgemeinen Gerichtsstand anerkennt. Im nationalen Recht überwiegen jedoch die Gründe der Prozessökonomie und Vermeidung widersprüchlicher Urteile. Schliesslich richtet sich die Gültigkeit der altrechtlichen Gerichtsstandsklausel zwar nach bisherigem Recht, deren Wirkungen unterliegen jedoch dem neuen Recht gemäss Art. 39 GestG, sodass die Ausdehnung auf die AG zulässig ist.
Regeste
Art. 38 GestG; Anwendbarkeit des Gerichtsstandsgesetzes auf hängige Verfahren. Eine bei Inkrafttreten des GestG hängige Klage darf wegen örtlicher Unzuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn weder nach altem noch nach neuem Recht ein Gerichtsstand gegeben ist (E. 1). Art. 7 Abs. 1 und Art. 39 GestG; einheitlicher bundesrechtlicher Gerichtsstand bei subjektiver Klagenhäufung; Gerichtsstandsvereinbarung. Art. 7 Abs. 1 GestG erfasst auch die einfache passive Streitgenossenschaft, die auf einem gewissen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen gegen verschiedene Beklagte beruht. Umschreibung des geforderten Zuammenhangs (E. 2.2). Die Inanspruchnahme aller passiven Streitgenossen vor dem für einen Beklagten zuständigen Gericht ist auch zuzulassen, wenn sich die Zuständigkeit für diesen aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt (E. 2.3). Beurteilung von Gültigkeit und Wirkungen einer altrechtlichen Gerichtsstandsklausel (E. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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