Schmuckanhänger Herz mit gekreuzten Bändern verletzt hinterlegtes Modell: Schutzrechtsverletzung bejaht, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 2 Abs. 1 DesG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 III 636 · ATF 130 III 636 · DTF 130 III 636
- Datum
- 13.07.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 III 636
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Schmuckherstellerin macht gegenüber einer Konkurrentin geltend, ein an der Basler Weltmesse für Uhren und Schmuck feilgehaltener Ohranhänger in Form eines Herzens mit zwei gekreuzten Bändern verletze ihr beim WIPO hinterlegtes internationales Modell. Die Klägerin verlangt Feststellung der Verletzung, Unterlassung, Schadenersatz, Auskunftserteilung und Urteilspublikation. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage grösstenteils ab und trat auf Teile davon nicht ein, da es die Schutzfähigkeit des Motivs verneinte und die übrigen Begehren als unsubstantiiert oder prozessual unzulässig erachtete. Dagegen führt die Klägerin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, soweit diese eine Schutzrechtsverletzung verneint hatte.
Die Vorinstanz hatte angenommen, die Kombination eines Herzens mit zwei gekreuzten Bändern stelle freihaltebedürftiges Gemeingut dar. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass zwar die schlichte Herzform allein nicht schutzfähig wäre, die spezifische Verbindung mit den gekreuzten Bändern jedoch eine originelle Gestaltung bildet. Diese erfüllt die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart gemäss Art. 2 Abs. 1 DesG sowie der Originalität gemäss Art. 12 MMG und ist somit grundsätzlich schutzfähig.
Hinsichtlich der Verletzungsfrage prüft das Gericht den Gesamteindruck auf einen am Kauf interessierten Verbraucher. Es stellt fest, dass das prägende Erscheinungsbild beider Schmuckstücke identisch ist: Ein mit Edelsteinen besetztes Herz, durch das zwei gekreuzte Ringe geführt sind. Zwar bestehen Unterschiede in der Anordnung der Löcher, dem Kreuzungspunkt, der Grösse und der Besetzung der Bänder mit Edelsteinen beim angegriffenen Objekt. Diese fallen jedoch erst bei sorgfältigem synoptischem Vergleich auf und treten im Gesamteindruck völlig in den Hintergrund. Der interessierte Betrachter würde beide Stücke als Varianten derselben Kollektion wahrnehmen. Somit liegt eine widerrechtliche Nachahmung gemäss Art. 24 Ziff. 1 MMG bzw. eine gewerbliche Benutzung gemäss Art. 9 Abs. 1 DesG vor.
Bezüglich des Auskunftsbegehrens nach Ziff. 4b bestätigt das Bundesgericht die Vorinstanz insoweit, als die Beanstandung der Anwendung kantonalen Prozessrechts im eidgenössischen Berufungsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 1 OG unbeachtlich ist. Über die weiteren Ansprüche (Unterlassung, Auskunft Ziff. 4b, Publikation) muss die Vorinstanz nun neu entscheiden, da sie diese zuvor mangels angenommener Verletzung nicht geprüft hatte. Das Feststellungsbegehren bleibt ungeprüft, da das Rechtsschutzinteresse daran unangefochten fehlt.
Regeste
Art. 2, 4, 8 und 9 DesG, Art. 12 und 24 MMG; Schutzbereich des Designs bzw. Modells. Neuheit und Eigenheit bzw. Originalität als Voraussetzung für die grundsätzliche Schutzfähigkeit eines Designs bzw. Modells (E. 2.1). Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Schmuckstück ein hinterlegtes Modell bzw. Design verletzt (E. 2.2). Ansprüche, die sich aus einer Schutzrechtsverletzung ergeben (E. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.