Auskunftsanspruch der Nachkommen gegen überlebenden Ehegatten über lebzeitige Zuwendungen aus Errungenschaft trotz ehevertraglicher Zuweisung (Art. 610 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 III 396 · ATF 127 III 396 · DTF 127 III 396
- Datum
- 21.06.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 III 396
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 46 OG Art. 47 OG Art. 208 ZGB Art. 475 ZGB Art. 527 ZGB Art. 610 ZGB Art. 626 ZGB
Zusammenfassung
Die gemeinsamen Kinder des verstorbenen Josef Peter Fontana verlangen von ihrer Stiefmutter Margrit Fontana-Schmid Auskunft über lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, um ihre Pflichtteilsansprüche prüfen zu können. Der Ehemann war am 1. April 1997 verstorben; gemäss Ehevertrag vom 21. Mai 1988 stand der Witwe die gesamte Errungenschaft zu. Das Bezirksgericht Weinfelden und das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen das Auskunftsbegehren ab, da die Kinder keinen Anspruch auf die Errungenschaft hätten und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorangehe. Die klagenden Kinder erhoben eidgenössische Berufung und beantragten die Aufhebung des Urteils sowie die Zurückweisung zur Durchführung des Beweisverfahrens zwecks Feststellung des Nachlasses.
Das Bundesgericht hiess die Berufung teilweise gut und trat auf die Sache ein, obwohl der genaue Streitwert noch nicht bezifferbar war. Da es sich um einen Erbteilungsstreit handelt, bildet das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist; hier geht es jedoch nur um den Anteil der Berufungskläger, weshalb deren mutmassliches Betreffnis als Streitwert genügt. Die Vorinstanzen hatten das Auskunftsbegehren zu Unrecht abgewiesen, weil sie die güterrechtlichen Verhältnisse überbewertet hatten.
Gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes macht, der Errungenschaft hinzugerechnet. Fehlt diese Zustimmung oder liegt wie hier eine vollständige Zuweisung der Errungenschaft an den Überlebenden vor, unterbleibt zwar die güterrechtliche Hinzurechnung, nicht aber die erbrechtliche. Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers sind im Rahmen der erbrechtlichen Hinzurechnung nach Art. 475 ZGB und Art. 527 ZGB in vollem Umfang zu berücksichtigen, sofern sie der Herabsetzung oder Ausgleichung unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Nachkommen aus der Errungenschaft selbst nichts beanspruchen können, da sich durch die Hinzurechnung die Berechnungsmasse für die Pflichtteile vergrössern kann.
Art. 610 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Erben, sich gegenseitig alles mitzuteilen, was objektiv geeignet erscheint, die Teilung zu beeinflussen. Dazu gehören ungeachtet der konkreten güterrechtlichen Verhältnisse auch lebzeitig vorgenommene Zuwendungen des Erblassers. Die Witwe kann sich daher nicht auf die ehevertragliche Zuweisung der Errungenschaft berufen, um ihre Auskunftspflicht zu verneinen. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Beweisverfahren zur Bestimmung des Nachlassvermögens durchführe und prüfe, ob und zu wessen Gunsten der Erblasser Zuwendungen vorgenommen hat, denen die Klägerin zugestimmt hat.
Regeste
Auskunftsanspruch der gemeinsamen Nachkommen gegen den überlebenden Ehegatten bezüglich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers, die aus dessen Errungenschaft stammen (Art. 610 Abs. 2 ZGB). Streitwerterfordernis (Art. 46 OG) bei umstrittenem Auskunftsbegehren (E. 1b/cc). Unterbleibt eine güterrechtliche Hinzurechnung (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sind Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat, im Rahmen der erbrechtlichen Hinzurechnung in vollem Umfang zu berücksichtigen (E. 2). Art. 610 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Erben, sich gegenseitig alles mitzuteilen, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dazu gehören ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse auch lebzeitig vorgenommene Zuwendungen des Erblassers (E. 3 und 4a). Regeste Droit des descendants communs d'obtenir du conjoint survivant les renseignements relatifs aux libéralités entre vifs que le testateur a opérées au moyen de ses acquêts (art. 610 al. 2 CC). Exigence de la valeur litigieuse (art. 46 OJ) en cas de contestation de la demande de renseignements (consid. 1b/cc). En l'absence de réunion matrimoniale (art. 208 al. 1 ch. 1 CC), les libéralités que le testateur a faites de son vivant doivent entièrement être prises en considération dans le cadre du rapport successoral (consid. 2). L'art. 610 al. 2 CC oblige les héritiers à se communiquer tout ce qui pourrait paraître objectivement propre à influencer d'une façon ou d'une autre le partage. Ainsi en va-t-il, sans égard aux relations matrimoniales, des libéralités entre vifs que le testateur a faites (consid. 3 et 4a). Regesto Diritto dei discendenti comuni a ottenere informazioni dal coniuge superstite per quanto riguarda liberalità effettuate tra vivi dal defunto e provenienti dai suoi acquisti (art. 610 cpv. 2 CC). Esigenza del valore di lite (art. 46 OG), qualora la richiesta d'informazioni è controversa (consid. 1b/cc). In assenza di una reintegrazione fondata sul diritto matrimoniale (art. 208 cpv. 1 n. 1 CC), le liberalità effettuate dal defunto quand'era ancora in vita devono essere interamente prese in considerazione nel computo della sostanza fondato sul diritto successorio (consid. 2). L'art. 610 cpv. 2 CC obbliga gli eredi a comunicarsi vicendevolmente tutto quello che da un punto di vista oggettivo può apparire idoneo a influenzare in un qualsiasi modo la divisione. Fra ciò si annoverano, indipendentemente dal regime dei beni fra i coniugi, le liberalità effettuate in vita dal defunto (consid. 3 e 4a).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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