Teilenteignung Deponie: Keine Vorwirkung Strassenbau, kein besserer Wert als Reststoffdeponie, Bindung an Angebot (Art. 19bis Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 3 EntG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 II 470 · ATF 129 II 470 · DTF 129 II 470
- Datum
- 15.09.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 II 470
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Staat Wallis enteignet Teilflächen der Lonza AG für den Autobahnbau A9, welche als Inertstoffdeponie Gamsenried genutzt werden. Die Parteien streiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung, insbesondere ob die Abgrenzung der Deponiezone durch den Strassenbau beeinflusst wurde und ob der enteignete Boden als wertvollere Reststoffdeponie hätte genutzt werden können. Zudem wird die Berechnung des verlorenen Deponievolumens sowie die Verzinsung eines zu viel geleisteten Vorschusses diskutiert.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Staates Wallis im Wesentlichen gut und setzt die Entschädigung herab. Hinsichtlich der Frage, ob die nördlichen Randflächen ohne den Nationalstrassenbau Teil der Deponiezone gewesen wären, verneint das Gericht eine werkbedingte Vorwirkung gemäss Art. 19bis Abs. 1 EntG. Die Verkleinerung der Deponiefläche beruhte primär auf Sanierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen aufgrund von Umweltbelastungen und nicht auf dem Strassenbau; es ist nicht anzunehmen, dass die Grenze ohne das Projekt weiter nördlich verlaufen wäre.
Hinsichtlich der Möglichkeit einer besseren Verwendung gemäss Art. 20 Abs. 1 EntG wird die Annahme der Vorinstanz verworfen, der enteignete Boden hätte als Reststoffdeponie genutzt werden können. Technische Anforderungen an die Abdichtung und Stabilität erlaubten eine Reststoffdeponie nur im zentralen Bereich der Zone II, nicht jedoch in den randständigen enteigneten Flächen. Da konkrete Ausbaupläne fehlten, ist lediglich der Nettoertrag als Inertstoffdeponie massgebend. Das Gericht bindet sich dabei an das subsidiäre Angebot des Enteigners von Fr. 41.-/m3 für den Volumenverlust, da dieser Betrag den entgangenen Ertrag sicher übersteigt.
Bei der Ermittlung des enteignungsbedingten Verlustes an Deponievolumen korrigiert das Bundesgericht die Berechnung der Vorinstanz. Aufgrund des topographischen Zustandes von 1996 und der Baubewilligung konnte auf grossen Teilen der Flächen 13b und 14b gar nicht oder nur minimal aufgefüllt werden. Der Volumenverlust wird präzisiert und mit dem angebotenen Satz von Fr. 41.-/m3 entschädigt. Für allfällige zusätzliche Volumenverluste infolge geänderter Böschungsgestaltung bleibt ein Vorbehalt des Nachmasses bestehen.
Bezüglich der Rückzahlung eines zu hohen Vorschusses von Fr. 2'020'000.- verneint das Gericht eine Verzinsungspflicht des Enteigneten. Gemäss Art. 19bis Abs. 4 EntG ist eine Verzinsung nur auf ausdrückliches Begehren des Enteigners geschuldet, welches hier fehlt. Ein Antrag auf vorsorgliche Festlegung des Wertes von als Realersatz angebotenen Parzellen wird abgewiesen, da diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren und das Bundesgericht keine Schätzung für Nicht-Enteignungsobjekte vornehmen darf.
Regeste
Teilenteignung einer Deponie (Altstoff-, Inertstoff- und Reststoffdeponie); Art. 19bis und Art. 20 EntG, Bemessung der Enteignungsentschädigung. Berücksichtigung von werterhöhenden oder wertvermindernden Vorwirkungen des Unternehmens gemäss Art. 20 Abs. 3 EntG: Eine werkbedingte Vorwirkung wird hinsichtlich der Abgrenzung der Deponiezone verneint (E. 5). Berücksichtigung der Möglichkeit einer besseren Verwendung gemäss Art. 20 Abs. 1 EntG: Die Möglichkeit, dass die enteignete Inertstoffdeponie-Fläche als Reststoffdeponie-Fläche hätte genutzt werden können, wird verneint (E. 6). Ermittlung des enteignungsbedingten Verlustes an Deponievolumen (E. 7). Verzinsung des vom Enteigneten zurückzuerstattenden Betrages einer zu hohen Anzahlung des Enteigners (E. 8)? Das Bundesgericht kann nicht gleichsam als Schiedsgericht Verkehrswertschätzungen für Grundstücke vornehmen, die nicht Enteignungsobjekt bilden (E. 10).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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