Gesetzesartikel
Art. 20 EntG – Berechnung im allgemeinen
1 Entscheid, in dem Art. 20 EntG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.