Teilenteignung Bahnbau: Näherbaurecht entschädigungspflichtig, Lageklassenmethode ungeeignet, Sache zur Neubemessung zurückgewiesen (Art. 19 lit. b EntG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 II 458 · ATF 131 II 458 · DTF 131 II 458
- Datum
- 10.05.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 II 458
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 79 EGzZGB Art. 79h EGzZGB Art. 79k EGzZGB Art. 5 EntG Art. 7 EntG Art. 19 EntG Art. 19bis EntG Art. 22 EntG Art. 76 EntG Art. 88 EntG Art. 679 ZGB Art. 684 ZGB Art. 685 ZGB Art. 686 ZGB Art. 689 ZGB
Zusammenfassung
Die BLS Lötschbergbahn AG führt im Rahmen des Bahn 2000-Projekts einen Doppelspurausbau in Bern durch und enteignet dafür einen schmalen Landstreifen von 3 m² sowie ein Näherbaurecht an der Grenze eines vierstöckigen Reihenhauses. Die Grundeigentümer verlangen neben der Bodenentschädigung eine Minderwertsentschädigung für den durch eine 2,15 m hohe Stützmauer und eine 2,20 m hohe Lärmschutzwand verursachten Schaden sowie Ersatz für Lärm- und Staubimmissionen während und nach der Bauzeit. Die Eidgenössische Schätzungskommission spricht eine Bodenentschädigung und eine reduzierte Minderwertsentschädigung zu, lehnt aber die Immissionsentschädigung ab. Gegen diesen Entscheid erhebt die Bahnunternehmung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf vollständige Abweisung der Entschädigungsbegehren, während die Grundeigentümer in einer Anschlussbeschwerde eine massive Erhöhung der Minderwertsentschädigung fordern.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Bahnunternehmung teilweise gut und weist die Anschlussbeschwerde der Grundeigentümer ab, wobei es die Sache zur Neubemessung der Bodenentschädigung an die Vorinstanz zurückweist.
Hinsichtlich des Näherbaurechts stellt das Gericht fest, dass die Errichtung der Stützmauer und Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze kantonale Abstandsvorschriften verletzt und damit nachbarliche Abwehrrechte gemäss Art. 679, 684, 685, 686 und 689 Abs. 2 ZGB sowie Art. 79, 79h und 79k EGzZGB beeinträchtigt. Da diese Rechte im öffentlichen Interesse unterdrückt werden, besteht zwar kein Beseitigungsanspruch, jedoch eine volle Entschädigungspflicht nach Art. 19 lit. b EntG. Diese Minderwertsentschädigung ist unabhängig davon geschuldet, ob der Schattenwurf übermässig ist, da es um den Entzug von Nachbarrechten geht und nicht um Immissionen nach Art. 684 ZGB. Der Sondervorteil der Lärmschutzwand ist dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 EntG anzurechnen, darf aber nicht mit der Bodenentschädigung verrechnet werden.
Bezüglich der Lärm- und Staubimmissionen verneint das Gericht einen adäquaten Kausalzusammenhang zur Enteignung selbst. Da die Immissionen auch ohne die Landabtretung entstanden wären, ist eine Entschädigung nur bei Unzumutbarkeit nach Nachbarrecht geschuldet, was die Grundeigentümer nicht behaupten. Bei der Bemessung der Bodenentschädigung kritisiert das Gericht die Anwendung der Lageklassenmethode auf eine kleine, unüberbaubare Teilfläche von 3 m² als ungeeignet, da diese Methode für Gesamtbewertungen konzipiert ist und hier zu einem überhöhten Quadratmeterpreis führte. Die Schätzungskommission muss die Entschädigung neu festsetzen und dabei sicherstellen, dass sie den Wert vergleichbaren Baulands nicht übersteigt, aber die Bedeutung des Gartens für die Wohnqualität berücksichtigt.
Schliesslich korrigiert das Gericht den Zinsbeginn: Gemäss Art. 76 Abs. 5 Satz 3, Art. 19bis Abs. 4 und Art. 88 Abs. 1 EntG laufen die Zinsen ab dem Datum der vorzeitigen Besitzergreifung am 4. Februar 2002 und nicht erst ab der Einigungsverhandlung.
Regeste
Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw. Höherbaurechts; Entschädigungsbemessung. Wird für den Bahnausbau eine gemäss kantonalem Recht zu hohe Mauer mit Lärmschutzwand auf die Grenze gestellt und damit dem Enteigner ein Näher- bzw. Höherbaurecht eingeräumt, ist der dadurch entstehende Schaden unabhängig davon, ob der Schattenwurf übermässig sei oder nicht, durch eine Minderwertsentschädigung abzugelten. An diese sind die Sondervorteile des Unternehmens - hier der Lärmschutzwand - anzurechnen (E. 3 und 6). Besteht zwischen der Enteignung und den auftretenden Lärm- und Staubimmissionen kein adaequater Kausalzusammenhang, so ist eine Entschädigung für die Immissionen nur geschuldet, wenn diese nach Nachbarrecht nicht zu dulden sind (E. 4). Bemessung der Entschädigung für die Abtretung eines Landstreifens ab einer überbauten Liegenschaft. Problematik der Lageklassenmethode (E. 5). Die Enteignungsentschädigung ist vom Tage der vorzeitigen Besitzergreifung an zu den vom Bundesgericht festgelegten Zinssätzen und nach Ablauf von 20 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung zum üblichen Verzugszins zu verzinsen (E. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.