Solidarbürgschaft für künftige Kontokorrentforderungen: Bestimmbarkeit genügt bei identifizierbarem Kreditvertrag und Höchstbetrag (Art. 492 Abs. 2 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 III 434 · ATF 128 III 434 · DTF 128 III 434
- Datum
- 03.05.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 III 434
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Solidarbürge unterzeichnete zwei Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber einer Bank über Höchstbeträge von Fr. 400'000.- und Fr. 300'000.- zur Sicherung bestehender und künftiger Forderungen gegen die Z. AG. Die Hauptschuldnerin erhielt am 1./6. September 1995 einen Kreditvertrag über einen Kontokorrentkredit und einen festen Vorschuss, der durch diese Bürgschaften abgesichert wurde. Nach Kündigung der Kredite und Konkurseröffnung über die Z. AG nahm die Bank die Bürgen in Anspruch. Der Beklagte rügte vor Bundesgericht die Nichtigkeit der Bürgschaften wegen Unbestimmtheit der künftigen Hauptschulden und Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB sowie der bürgschaftsrechtlichen Bestimmungen.
Das Bundesgericht wies die Berufung des Beklagten ab und bestätigte die Gültigkeit der Solidarbürgschaften für künftige Forderungen. Das Gericht präzisierte seine frühere Praxis dahingehend, dass eine Bürgschaft für zukünftige Schulden gültig ist, wenn ein eindeutig identifizierbares Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner besteht und ein Haftungshöchstbetrag vereinbart wurde.
Im vorliegenden Fall waren die Bürgschaftsverpflichtungen vom 25. Oktober 1994 und 29. März 1995 ausreichend bestimmbar, da sie sich auf einen konkreten Kreditvertrag vom 1./6. September 1995 bezogen, welcher die Bedingungen für den Kontokorrentkredit und den festen Vorschuss definierte. Der Beklagte hatte diesen Kreditvertrag als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Hauptschuldnerin selbst unterzeichnet und musste sich bewusst sein, dass die Bürgschaften den darin umschriebenen Geschäftsverkehr betrafen. Die Einführung der summenmässigen Begrenzung der Bürgschaft im Jahr 1942 hat die Funktion des Akzessorietätsprinzips teilweise ersetzt; die Risikobegrenzung erfolgt nun primär durch den in der Urkunde genannten Höchstbetrag gemäss Art. 493 Abs. 1 OR.
Gemäss Art. 492 Abs. 2 OR ist die Haftung für Forderungen, die erst nach Abschluss der Bürgschaft entstehen, grundsätzlich unbedenklich. Ergänzend gilt gemäss Art. 499 Abs. 3 OR die widerlegbare Vermutung, dass der Bürge nur für nach der Unterzeichnung eingegangene Verpflichtungen haftet. Eine Beschränkung könnte sich lediglich aus dem Vertrauensprinzip und Treu und Glauben gemäss Art. 20 Abs. 2 OR ergeben, falls der Bürge berechtigterweise auf einen begrenzten Haftungskreis vertrauen durfte, was hier jedoch nicht der Fall war. Es ist nicht erforderlich, dass das zu sichernde Rechtsverhältnis bereits in der Bürgschaftsurkunde selbst umschrieben wird, solange es anderweitig eindeutig identifizierbar ist.
Regeste
Bürgschaft; Bestimmbarkeit der Hauptschuld (Art. 492 Abs. 2 und 493 Abs. 1 OR). Voraussetzungen, unter denen eine zukünftige, bezüglich des Entstehungsgrunds allgemein umschriebene Schuld ausreichend bestimmbar ist (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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