Bürge kennt Verzicht der Hauptschuldnerin auf Verrechnung: Kein Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 121 OR analog Art. 502 Abs. 2 OR
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 453 · ATF 138 III 453 · DTF 138 III 453
- Datum
- 02.05.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 453
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Bürge übernimmt die Haftung für eine Forderung einer Bank gegen eine Hauptschuldnerin. Im Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2004 verzichtete die Hauptschuldnerin ausdrücklich auf die Verrechnung allfälliger Gegenforderungen gegenüber der Bank. Der Bürge unterzeichnete diesen Vertrag sowohl als Organ der Hauptschuldnerin als auch persönlich als Bürge und hatte dabei Kenntnis von der Verzichtsklausel. Später macht der Bürge geltend, die Bank habe die Hauptschuldnerin geschädigt, weshalb er als Bürge entsprechende Schadenersatzansprüche verrechnungsweise geltend machen könne. Er stützt sich dabei auf sein Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 121 OR sowie auf den Schutzmechanismus von Art. 502 Abs. 2 OR. Zudem argumentiert er, ein solcher Verzicht verletze Art. 492 Abs. 4 OR und unterliege den qualifizierten Formerfordernissen von Art. 493 Abs. 2 OR.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass der Bürge der Bank keine Verrechnungsforderungen der Hauptschuldnerin entgegenhalten kann.
Der Bürge hatte beim Abschluss der Bürgschaft am 13. Dezember 2004 ausdrückliche Kenntnis davon, dass die Hauptschuldnerin im Darlehensvertrag auf die Verrechnung verzichtet hatte. Da dieser Verzicht vor Abschluss der Bürgschaft und mit Zustimmung des Bürgen erfolgte, greift der Schutz von Art. 502 Abs. 2 OR nicht ein. Zwar wendet das Gericht diese Bestimmung analog auf das Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 121 OR an, doch schützt sie den Bürgen nur, wenn der Hauptschuldner nachträglich und ohne seine Zustimmung auf Einreden verzichtet. Hatte der Bürge hingegen bereits bei Vertragsschluss Kenntnis vom Verzicht, muss er sich diesen entgegenhalten lassen.
Die Rüge einer Verletzung von Art. 492 Abs. 4 OR geht fehl, da diese Norm lediglich den Vorausverzicht des Bürgen auf eigene bürgschaftsrechtliche Rechte verbietet, nicht aber den Inhalt der zu sichernden Hauptforderung regelt. Der Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Verrechnung ist eine Eigenschaft des Hauptschuldverhältnisses und kein unzulässiger Eingriff in die gesetzliche Bürgenstellung. Folglich unterliegt dieser Verzicht auch nicht den qualifizierten Formerfordernissen von Art. 493 Abs. 2 OR, welche ausschliesslich die Bürgschaftserklärung selbst betreffen.
Regeste
Art. 121, Art. 492 Abs. 4, Art. 493 Abs. 2 und Art. 502 Abs. 2 OR; Einreden des Bürgen, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Verrechnung verzichtet hat. Art. 502 Abs. 2 OR, gemäss dem ein Verzicht des Hauptschuldners auf ihm zustehende Einreden dem Bürgen gegenüber nicht gilt, ist auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen gemäss Art. 121 OR analog anwendbar. Voraussetzungen, unter denen der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, wenn der Hauptschuldner diesem gegenüber auf die Verrechnung verzichtet hat (E. 2.2). Art. 492 Abs. 4 OR hindert den Bürgen nicht daran, die Erfüllung einer Schuld sicherzustellen, bezüglich welcher der Hauptschuldner auf Einwendungen oder Einreden verzichtet hat. Ein Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners unterliegt nicht dem Formerfordernis von Art. 493 Abs. 2 OR (E. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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