Erbvertrag über einzelne Liegenschaft unwirksam wegen späterem Testament: Vorrang testamentarischer Gleichbehandlung, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 636 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 III 163 · ATF 128 III 163 · DTF 128 III 163
- Datum
- 06.02.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 III 163
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Erben einer verstorbenen Mutter streiten über die Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung aus den Jahren 1985 bis 1996 sowie eines Testaments von 1993. In der Vereinbarung hatten sich die vier Nachkommen und die Erblasserin darauf geeinigt, dass eine bestimmte Liegenschaft nach dem Tod der Mutter auf einen Sohn übertragen werden sollte, wofür dieser Ausgleichszahlungen an die Geschwister leisten würde. Im Testament von 1993 erklärte die Erblasserin frühere Abmachungen für nichtig und verfügte, dass der Restnachlass zu gleichen Teilen an alle Kinder gehen solle. Der begünstigte Sohn klagte auf Übertragung der Liegenschaft gemäss Vereinbarung, während die anderen Erben die Erbteilung gemäss Testament verlangten. Das Kantonsgericht gab der Klage statt und ermächtigte den Sohn zur Alleineigentumsübertragung.
Das Bundesgericht heisst die Berufung der übrigen Erben gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zwar bestätigt das Gericht, dass Verträge nach Art. 636 Abs. 1 ZGB auch einzelne Gegenstände wie Liegenschaften zum Inhalt haben können und nicht zwingend ganze Erbanteile betreffen müssen. Die Zustimmung der Erblasserin zu einem solchen Vertrag ist jedoch nicht widerrufbar, bleibt aber nur gültig, solange sie mit späteren letztwilligen Verfügungen vereinbar ist. Da die Erblasserin im Testament von 1993 ausdrücklich eine gleichmässige Verteilung des Nachlasses unter allen Kindern anordnete und die vertragliche Regelung über die Liegenschaft darüber hinausgehende Konditionen enthielt, sind beide Rechtsgeschäfte unvereinbar. Dem Testament kommt in diesem Fall der Vorrang ein, weshalb die Vorinstanz die Erbteilung neu vornehmen muss.
Ein weiterer Antrag der Beklagten, den Kläger wegen Testamentsanfechtung auf den Pflichtteil zu setzen, wird nicht behandelt, da dieses Begehren erst vor dem Bundesgericht gestellt wurde und neue Anträge in diesem Verfahrensstadium unzulässig sind.
Regeste
Art. 636 ZGB; Verträge vor dem Erbgang. Der Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB kann Absprachen künftiger Miterben über die Zuteilung einzelner Gegenstände oder Rechte beinhalten (E. 1 und 2). Verhältnis zwischen einem Testament des Erblassers und dessen Zustimmung zu einem Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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