Justizze.

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Justizze. Art. 10 BV

Bundesgericht

Sicherheitshaft im Nachverfahren nach Strafverbüssung: Gesetzliche Grundlage in § 67 i.V.m. § 58 StPO/ZH gegeben (Art. 10 Abs. 2 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 I 184 · ATF 128 I 184 · DTF 128 I 184
Datum
25.06.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 I 184
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 BV Art. 36 BV Art. 67 StPO/ZH

Zusammenfassung

X. wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, verbunden mit einer ambulanten Behandlung während des Strafvollzugs. Da die Therapie erfolglos blieb und das Rückfallsrisiko hoch eingeschätzt wurde, stellte die Vollzugsbehörde den ambulanten Vollzug ein und beantragte eine stationäre Massnahme oder Verwahrung. Vor Ablauf der Strafdauer ordnete der Präsident der Anklagekammer für die Dauer des anhängigen Nachverfahrens Sicherheitshaft an. X. erhob staatsrechtliche Beschwerde und rügte, es fehle eine gesetzliche Grundlage für diese Haftanordnung nach Verbüssung der Strafe.

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft. Das Gericht hielt fest, dass § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 StPO/ZH eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Nachverfahren bildet, auch wenn die ursprüngliche Freiheitsstrafe bereits verbüsst ist.

Entscheidend war, dass therapeutische Massnahmen nach Art. 43 StGB zeitlich unbefristet angeordnet werden und ihre Grundlage nicht automatisch mit dem Ende der Strafverbüssung entfällt. Im vorliegenden Fall bestand aufgrund des Scheiterns der ambulanten Behandlung und eines weiterhin hohen Gefährdungspotenzials für Dritte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Nachverfahren zu einer sichernden Massnahme führen würde. Die kantonale Instanz wandte die zürcherischen Prozessvorschriften analog an, was das Bundesgericht als sinnvolle und verfassungskonforme Auslegung wertete. Eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV lag somit nicht vor, da die Haftanordnung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte und im öffentlichen Interesse lag.

Regeste

Art. 10 Abs. 2 BV, persönliche Freiheit; § 67 StPO/ZH; Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren; gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift von § 67 StPO/ZH (in Verbindung mit § 58 StPO/ZH) bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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