Abstrakte Anfechtbarkeit eines Polizeieinsatzbefehls verneint: Interner Akt ohne Aussenwirkung, hinreichender Rechtsschutz gegen Realakte gewährleistet (Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 13 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 I 167 · ATF 128 I 167 · DTF 128 I 167
- Datum
- 07.05.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 I 167
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Erklärung von Bern und weitere Privatpersonen organisierten während des Weltwirtschaftsforums 2001 in Davos eine unabhängige Konferenz unter dem Titel "The Public Eye on Davos". Im Rahmen der Sicherheitsmassnahmen kontrollierten Polizeikräfte ausländische Referenten und Besucher an verschiedenen Orten, durchsuchten sie, kopierten Ausweise und wiesen sie zurück, sodass sie die Veranstaltung nicht rechtzeitig erreichen konnten. Die Beschwerdeführer verlangten beim kantonalen Departement die Feststellung der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Polizeibefehle und individueller Verfügungen sowie die Verletzung von Freiheitsrechten. Das Departement trat auf die Beschwerden nicht ein und stufte die Handlungen als nicht anfechtbare Realakte sowie den Einsatzbefehl als interne Verwaltungsverordnung ein. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf abstrakte Überprüfung des Polizeieinsatzbefehls auf Verfassungsmässigkeit und beantragten zudem die Edition des ihnen unbekannten Befehls.
Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da der angefochtene Polizeieinsatzbefehl weder als Verfügung noch als anfechtbarer Erlass im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG qualifiziert werden kann. Der Einsatzbefehl enthält konkret ausgerichtete innerdienstliche Anordnungen für die Polizeikräfte anlässlich des WEF 2001 in Davos und dient ausschliesslich der organisatorischen Regelung des Polizeihandelns gegenüber den unterstellten Beamten. Er begründet keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten für Bürger und entfaltet somit keine Aussenwirkung, die eine abstrakte Normkontrolle rechtfertigen würde.
Selbst wenn man Aussenwirkungen annehmen würde, wäre die abstrakte Anfechtbarkeit ausgeschlossen, weil nach Art. 13 EMRK ein hinreichender Rechtsschutz im Einzelfall gewährleistet ist. Das polizeiliche Vorgehen wie Kontrollen und Rückweisungen stellt sich als Realakt dar, gegen den zwar kein ordentliches Rechtsmittel gegen eine Verfügung besteht, aber andere Wege offenstehen. Betroffene können im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens Schadenersatz oder Genugtuung verlangen und dabei die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns prüfen lassen. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf ein Feststellungsurteil über die Rechtswidrigkeit des Eingriffs bestehen, insbesondere wenn Grundrechte betroffen sind und keine förmliche Verfügung erlassen wurde. Da diese Rechtsschutzmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung stehen und die Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch gemacht haben, fehlt es am Erfordernis für eine abstrakte Kontrolle des Einsatzbefehls.
Das Gesuch um Edition des Dienstbefehls wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde auch ohne Kenntnisnahme des Dokuments beurteilt werden kann und gewichtige Gründe gegen eine nachträgliche Bekanntgabe sprechen, namentlich die Bedeutung der Anordnungen für künftige Einsätze.
Regeste
Abstrakte Anfechtbarkeit eines Polizeieinsatzbefehls, Gewährleistung hinreichenden Rechtsschutzes im Anschluss an einen Polizeieinsatz; Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 13 EMRK. Anfechtbarkeit von Erlassen und Verwaltungsverordnungen im Allgemeinen (E. 4.3). Gewährleistung hinreichenden Rechtsschutzes im Anschluss an Realakte anlässlich eines Polizeieinsatzes; Ausschluss der abstrakten Anfechtbarkeit eines Polizeieinsatzbefehls (E. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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