Ehefrau meldet illegalen Ehemann nicht: Keine Beherbergung und Rechtfertigung durch ehelichen Haushalt (Art. 2 Abs. 2 ANAG, Art. 32 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 IV 27 · ATF 127 IV 27 · DTF 127 IV 27
- Datum
- 19.01.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 IV 27
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Schweizerin lebte ab Frühjahr 1994 mit ihrem kroatischen Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung in Bern, obwohl dieser nach seiner Rückkehr aus dem Ausland über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte und zur Verhaftung ausgeschrieben war. Die Frau mietete die Wohnung selbst oder war alleinige Eigentümerin. Sie wurde wegen Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens verurteilt, da sie ihren Ehemann nicht bei der Ortspolizei meldete. Das Obergericht sprach sie zwar von der Begünstigung frei, verurteilte sie aber zu einer bedingten Haftstrafe von zehn Tagen wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde der Ehefrau gut und spricht sie frei. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ANAG beherbergt, da sie mit ihm in ehelicher Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Gemäss Art. 162 ZGB bestimmen Ehegatten die eheliche Wohnung gemeinsam; es ist unerheblich, wer Mieter oder Eigentümer ist. Weder musste die Frau das Verweilen ihres Mannes erlauben noch konnte sie es verbieten, weshalb keine Beherbergung vorlag und folglich keine Meldepflicht bestand.
Selbst wenn eine Beherbergung angenommen würde, begründet die Meldepflicht nach Art. 2 Abs. 2 ANAG keine Garantenstellung bezüglich des Tatbestands des Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens nach Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG. Die Meldepflicht dient nicht primär der Verhinderung illegalen Aufenthalts, sondern der Registrierung, und umfasst auch rechtmässig anwesende Ausländer. Eine Unterlassung erfüllt daher nicht den Straftatbestand.
Zudem ist die Erleichterung des Aufenthalts, die sich zwingend aus dem ehelichen Zusammenleben ergibt, aufgrund der gesetzlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten nach Art. 159 ZGB gemäss Art. 32 StGB nicht rechtswidrig. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, dass die nahe Beziehung keinen Freispruch rechtfertige, da das ANAG keine entsprechende Bestimmung wie Art. 305 Abs. 2 StGB enthalte. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Rechtfertigung direkt aus dem Zivilrecht und den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen folgt.
Regeste
Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens eines Ausländers in der Schweiz (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG); Meldepflicht des Beherbergers (Art. 2 Abs. 2 ANAG). Zusammenleben der Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau, die in der von ihr gemieteten bzw. in ihrem Alleineigentum stehenden Wohnung mit ihrem rechtswidrig in der Schweiz weilenden ausländischen Gatten in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, beherbergt diesen nicht. Sie ist daher nicht verpflichtet, ihn bei der Ortspolizei zu melden (E. 2a/bb). Die Meldepflicht des Beherbergers begründet im Übrigen keine Garantenpflicht in Bezug auf den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (E. 2b). Die sich aus dem gemeinsamen Haushalt zwangsläufig ergebende Erleichterung des Verweilens ist in Anbetracht der gesetzlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten jedenfalls nicht rechtswidrig (E. 3). Regeste Facilitation du séjour illégal d'un étranger en Suisse (art. 23 par. 1 al. 5 LSEE); déclaration obligatoire de celui qui loge un étranger (art. 2 par. 2 LSEE). Epoux vivant en ménage commun. Ne loge pas son mari l'épouse qui vit en ménage commun (dans un logement qu'elle a pris à bail ou dont elle est seule propriétaire) avec son époux étranger séjournant illégalement en Suisse. Elle n'est donc pas tenue de l'annoncer à la police locale (consid. 2a/bb). L'obligation incombant à celui qui loge un étranger d'annoncer sa présence ne crée pas une position de garant en relation avec l'infraction prévue à l'art. 23 par. 1 al. 5 LSEE (consid. 2b). La facilitation du séjour en Suisse résultant nécessairement du ménage commun n'est en tout cas pas illicite au regard des droits et des devoirs des époux prévus par la loi (consid. 3). Regesto Facilitazione del soggiorno illegale di uno straniero in Svizzera (art. 23 n. 1 cpv. 5 LDDS); notificazione obbligatoria di chiunque alloggi uno straniero (art. 2 n. 2 LDDS). Sposi che vivono in unione coniugale nella stessa dimora. La moglie che vive in unione coniugale in un appartamento (da lei preso in affitto o di cui è unica proprietaria) con il marito straniero, che soggiorna illegalmente in Svizzera, non lo alloggia. Non deve quindi notificare la presenza di quest'ultimo alla polizia locale (consid. 2a/bb). Il dovere che incombe alla persona che alloggia uno straniero di annunciare la sua presenza non la mette in una posizione di garante rispetto al reato sanzionato all'art. 23 n. 1 cpv. 5 LDDS (consid. 2b). Tenuto conto dei diritti e doveri rispettivi dei coniugi previsti dalla legge, la facilitazione del soggiorno in Svizzera, che risulta immancabilmente dall'unione coniugale, non è illegale (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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