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Justizze. Art. 98 VVG

Bundesgericht

Unfallinvalidität nach Generalklausel: Abstrakte Erwerbsunfähigkeit massgebend, kein konkreter wirtschaftlicher Schaden (Art. 88 Abs. 1 VVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 III 100 · ATF 127 III 100 · DTF 127 III 100
Datum
11.01.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 III 100
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 55 OG Art. 18 OR Art. 88 VVG Art. 98 VVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter klagt gegen seine Unfallversicherung auf Nachzahlung von Invaliditätsleistungen aus zwei Verträgen. Er macht geltend, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad fälschlicherweise nach medizinisch-theoretischen Kriterien statt nach dem tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schaden bemessen habe. Der Kläger beruft sich dabei auf den Vertrauensgrundsatz und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung zur Invalidität im Versicherungsvertragsgesetz.

Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab und bestätigt das Urteil des Handelsgerichts Zürich, welches die Klage auf weitere Versicherungsleistungen abgewiesen hatte.

Die Invalidität gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG umfasst jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, wobei die Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn und nicht der konkrete wirtschaftliche Nachteil gemeint ist. Dies gilt auch dann, wenn die Invalidität nicht nach einer Gliedertaxe, sondern nach einer Generalklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen ist, sofern diese vom "Ausmass der Invalidität" spricht. Im vorliegenden Fall verwenden sowohl der Vertrag von 1992 als auch jener von 1986 diesen Begriff in ihren Generalklauseln, weshalb die medizinisch-theoretische Schätzung durch das Gerichtsgutachten vom 25. Oktober 1999 massgeblich bleibt. Eine Vereinbarung über die Berücksichtigung des tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schadens liegt nicht vor.

Der Einwand des Klägers, die Anwendung medizinisch-theoretischer Kriterien verletze den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 18 OR, greift nicht durch. In den fraglichen Klauseln fehlt ein unmissverständlicher Hinweis darauf, dass die Parteien von der gesetzlichen Norm zugunsten einer konkreten Bemessung abweichen wollten. Zudem hat der Kläger sein Argument bezüglich der "ausserberuflichen Tätigkeiten" vor Bundesgericht nicht mehr hinreichend begründet, sodass insoweit keine rechtsgenüge Berufungsbegründung gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG vorliegt.

Entscheidend ist somit, dass Art. 88 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 VVG eine zwingende Definition der Invalidität als abstrakte Erwerbsunfähigkeit vorgibt, von der nur durch ausdrückliche vertragliche Abrede abgewichen werden kann.

Regeste

Versicherungsvertrag; Bestimmung der Invalidität nach Art. 88 Abs. 1 VVG. Die Invalidität gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG umfasst jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gemeint ist dabei die Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn und nicht der konkrete wirtschaftliche Nachteil, den eine versicherte Person als Folge des Unfalles erleidet. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Invalidität nicht nach der sog. Gliedertaxe, sondern nach der Generalklausel der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen ist, sofern in der Klausel vom Ausmass der Invalidität die Rede ist. Die Parteien können freilich vereinbaren, dass der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden berücksichtigt wird; Verneinung einer solchen Abrede im konkreten Fall (E. 1 und 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Regeste Contrat d'assurance; détermination de l'invalidité selon l'art. 88 al. 1 LCA. L'invalidité selon l'art. 88 al. 1 LCA englobe toute atteinte durable à l'intégrité corporelle ayant des effets sur la capacité de travail. Par là on entend l'incapacité de travail au sens théorique ou abstrait, et non pas le dommage économique concret subi par la personne assurée du fait de l'accident. Il en va de même pour les cas où l'invalidité doit être déterminée non pas selon un barème, mais d'après la clause générale des conditions générales d'assurance, dans la mesure où il y est question de l'étendue de l'invalidité. Les parties peuvent certes convenir que c'est le dommage économique effectivement survenu qui sera pris en considération; existence d'une telle convention niée en l'espèce (consid. 1 et 2; confirmation de la jurisprudence). Regesto Contratto d'assicurazione; determinazione dell'invalidità ai sensi dell'art. 88 cpv. 1 LCA. L'invalidità ai sensi dell'art. 88 cpv. 1 LCA include qualsiasi alterazione dell'integrità fisica, che esplica effetti sulla capacità lavorativa. Intesa è l'incapacità di guadagno nel senso teorico e astratto e non il pregiudizio economico concretamente subito dalla persona assicurata in seguito all'incidente. Altrettanto vale per i casi in cui l'invalidità non viene determinata in base alla cosiddetta tabella degli arti, ma in virtù di una clausola generale delle condizioni generali d'assicurazione, purché la clausola si riferisca al grado d'invalidità. Le parti possono naturalmente concordare che dev'essere tenuto conto del danno economico effettivamente intervenuto; nella fattispecie è stata negata la stipula di un siffatto accordo (consid. 1 e 2; conferma della giurisprudenza). Urteilskopf 127 III 100 16. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Januar 2001 i.S. H. gegen Versicherung X. (Berufung) Regeste Versicherungsvertrag; Bestimmung der Invalidität nach Art. 88 Abs. 1 VVG . Die Invalidität gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG umfasst jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gemeint ist dabei die Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn und nicht der konkrete wirtschaftliche Nachteil, den eine versicherte Person als Folge des Unfalles erleidet. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Invalidität nicht nach der sog. Gliedertaxe, sondern nach der Generalklausel der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen ist, sofern in der Klausel vom Ausmass der Invalidität die Rede ist. Die Parteien können freilich vereinbaren, dass der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden berücksichtigt wird; Verneinung einer solchen Abrede im konkreten Fall (E. 1 und 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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