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Justizze. Art. 110 StGB

Bundesgericht

Asylbewerber aus Sri Lanka wird nach Fluchtversuch mit gefälschtem Pass festgenommen: Ausschaffungshaft beginnt erst mit tatsächlicher ausländerrechtlicher Festhaltung, Frist läuft nach Kalenderzeit (Art. 13b Abs. 2 ANAG)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 II 174 · ATF 127 II 174 · DTF 127 II 174
Datum
29.03.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 II 174
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 13b ANAG Art. 13c ANAG Art. 110 StGB

Zusammenfassung

Ein aus Sri Lanka stammender Asylbewerber war nach einem negativen Asylentscheid als verschwunden gemeldet worden und wurde später beim Versuch, mit einem gefälschten italienischen Pass auszureisen, auf dem Flugplatz Bern-Belp festgenommen. Er stellte erneut ein Asylgesuch, worauf ihn das kantonale Migrationsamt in Ausschaffungshaft nahm. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Haft bis zum 1. Juni 2001. Gegen diesen Entscheid erhob der Betroffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Haft nur bis zum 27. Mai 2001 zu bestätigen und im Ausschaffungsgefängnis Sursee zu vollziehen. Streitig war, wann die gesetzliche Höchstdauer der Ausschaffungshaft von drei Monaten zu laufen beginnt und wie diese Frist zu berechnen ist.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid teilweise auf und beschränkte die Ausschaffungshaft auf die Dauer bis zum 27. Mai 2001. Die Frist für die Ausschaffungshaft beginnt nicht mit der formellen Haftanordnung, sondern mit dem Zeitpunkt, ab dem der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird. Der Beschwerdeführer war am 27. Februar 2001 wegen eines gefälschten Passes festgenommen worden; nach Identitätsabklärungen erfolgte am 28. Februar 2001 die Überstellung nach Luzern zur Zuführung an die Fremdenpolizei, sodass die ausländerrechtliche Festhaltung spätestens ab Mittag des 28. Februar 2001 begann. Die dreimonatige Höchstdauer nach Art. 13b Abs. 2 ANAG beginnt daher an diesem Tag. Da das Bundesgesetz keine Definition enthält, was unter einem Monat im Sinne der Zwangsmassnahmen zu verstehen ist, greift das Bundesgericht auf Art. 110 Ziff. 6 StGB zurück, wonach Monate „nach der Kalenderzeit“ berechnet werden. Danach endet eine am 28. Februar 2001 beginnende dreimonatige Haft am 27. Mai 2001. Das Verwaltungsgericht hatte die Frist fälschlich ab der Haftanordnung vom 1. März 2001 berechnet und damit gegen bundesrechtliche Vorgaben verstossen. Die Beschwerde war daher gutzusprechen. Die Entscheidung klärt zentral die Fristberechnung bei Ausschaffungs- und Vorbereitungshaft und bestätigt die Rechtsprechung zur tatsächlichen ausländerrechtlichen Festhaltung als maßgeblichen Beginn.

Regeste

Art. 13b Abs. 2 und Art. 13c Abs. 2 ANAG; Art. 110 Ziff. 6 StGB; Fristberechnung bei den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Zur Festlegung der Dauer der Ausschaffungs- oder Vorbereitungshaft ist - wie zur Bestimmung der Frist von 96 Stunden, innert der diese jeweils richterlich zu prüfen sind - auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (E. 2b/aa). Im Übrigen bestimmt sich die Dauer in Anlehnung an Art. 110 Ziff. 6 StGB "nach der Kalenderzeit" (E. 2b/cc). Regeste Art. 13b al. 2 et art. 13c al. 2 LSEE; art. 110 ch. 6 CP; calcul d'un délai dans le cadre des mesures de contrainte du droit des étrangers. Pour établir la durée de la détention préparatoire ou en vue du refoulement - comme pour déterminer le délai de 96 heures, durant lequel elle doit être examinée par une autorité judiciaire -, il faut se fonder sur le moment à partir duquel l'intéressé a effectivement été détenu pour des motifs de droit des étrangers (consid. 2b/aa). Au surplus, la durée se détermine de quantième à quantième sur le modèle de l'art. 110 ch. 6 CP (consid. 2b/cc). Regesto Art. 13b cpv. 2 e art. 13c cpv. 2 LDDS; art. 110 n. 6 CP; computo del termine nell'ambito delle misure coercitive del diritto degli stranieri. Per determinare la durata della carcerazione preparatoria o della carcerazione in vista di sfratto - così come per stabilire il termine di 96 ore entro il quale essa deve essere esaminata da un'autorità giudiziaria -, occorre riferirsi al momento a partire dal quale l'interessato è stato effettivamente incarcerato per motivi di diritto degli stranieri (consid. 2b/aa). Inoltre, la durata va determinata "secondo il calendario comune", conformemente al modello dell'art. 110 n. 6 CP (consid. 2b/cc).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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