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Justizze. Art. 1 AHVG

Bundesgericht

Ehefrau im Ausland ohne eigene AHV-Versicherung: Keine Beitragsanrechnung für Aufenthaltszeiten beim versicherten Ehemann (Art. 1 Abs. 1 lit. b, c AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 V 217 · ATF 126 V 217 · DTF 126 V 217
Datum
31.03.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 V 217
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 AHVG Art. 3 AHVG Art. 29bis AHVG

Zusammenfassung

Eine Beschwerdeführerin verlangt bei der Berechnung ihrer Altersrente die Anrechnung von Zeitspannen als Beitragsjahre, während denen sie sich mit ihrem obligatorisch versicherten Ehemann in den USA aufgehalten hat, ohne selbst Beiträge entrichtet oder der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein. Sie stützt sich darauf, dass ihr Ehemann während dieser Zeit gemäss den Bestimmungen über die obligatorische Versicherung im Ausland versichert war und macht geltend, die frühere Rechtsprechung zur Nichtausdehnung der Versicherteneigenschaft sei nach der 10. AHV-Revision nicht mehr haltbar.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass Zeiten eines Auslandsaufenthalts zusammen mit einem versicherten Ehemann nicht als Beitragsjahre angerechnet werden können, wenn die Ehefrau nicht selbst versichert war.

Die Versicherteneigenschaft in der AHV ist streng persönlich und muss von jeder Person individuell erfüllt werden; eine automatische Erstreckung der Versicherung des Ehemannes auf die Ehefrau allein aufgrund des Zivilstands ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für die bis Ende 1996 gültige Fassung von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG als auch für die seit 1997 geltende Regelung gemäss Art. 1 Abs. 3 AHVG. Da die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in den USA weder erwerbstätig war noch der freiwilligen Versicherung beitrat, erfüllte sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Versicherung nicht.

Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (alte Fassung) waren zwar nichterwerbstätige Ehefrauen von der Beitragspflicht befreit, doch konnten diese beitragsfreien Jahre nur dann als Beitragsdauer angerechnet werden, wenn die Frau während dieser Zeit selbst versichert war. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Schutz der Ehefrau wird stattdessen durch das System des Rentensplittings und die Anrechnung von Beitragsjahren gemäss den Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision sowie durch die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung gewährleistet. Eine Änderung der bisherigen Praxis würde dem Ziel der zivilstandsunabhängigen Rente der Frau widersprechen.

Regeste

Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung); Art. 1 Abs. 1 lit. b und c, Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung): Versicherteneigenschaft. Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach Art. 1 Abs. 1 lit. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) - resp. nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c oder nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) - versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau ist auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision: Beitragsdauer. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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