Justizze.

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Justizze. Art. 144 ZGB

Bundesgericht

Anhörung der Kinder im Verfahren vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 144 Abs. 2 ZGB zwingend (Art. 137 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 III 497 · ATF 126 III 497 · DTF 126 III 497
Datum
19.10.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 III 497
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 137 ZGB Art. 144 ZGB

Zusammenfassung

X. und Y. heirateten 1985 und haben vier gemeinsame Kinder im Alter zwischen neun und vierzehn Jahren. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens wies der Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart die Kinder für die Dauer des Verfahrens der Mutter Y. zu und stellte sie unter deren alleinige Obhut, während dem Vater X. ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Unterlandquart, welcher diese mit Beiurteil abwies. X. führt daraufhin staatsrechtliche Beschwerde unter anderem wegen Verletzung von Art. 9 BV und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beiurteils, da die Kinder im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht persönlich angehört wurden.

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut und hebt das angefochtene Beiurteil auf, weil die Kinder im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 137 ZGB hätten persönlich angehört werden müssen.

Gemäss Art. 144 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB sind Eltern und Kinder persönlich anzuhören, wenn Anordnungen über die Kinder getroffen werden. Das Gericht leitet aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ab, dass sich eine persönliche Anhörung der Kinder bereits im Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB von Gesetzes wegen aufdrängt, sofern entsprechende Massnahmen verfügt werden. Diese Auslegung wird durch Art. 12 Abs. 2 des UNO-Kinderrechtsübereinkommens gestützt, welches grundsätzlich eine Anhörung der Kinder in Gerichtsverfahren verlangt, die ihre Angelegenheiten betreffen.

Im konkreten Fall liegen keine Gründe vor, die eine Anhörung ausschliessen würden. Weder das Alter der Kinder – wobei das jüngste Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung etwa neuneinhalb Jahre alt war – noch andere wichtige Umstände sprechen gegen eine Anhörung. Auch bestand keine Dringlichkeit, welche ein Unterlassen der Anhörung im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen würde. Da die Vorinstanz die Kinder nicht anhörte, verletzte sie Art. 144 Abs. 2 ZGB, weshalb das angefochtene Beiurteil aufgehoben wird.

Regeste

Anhörung der Kinder gemäss Art. 144 Abs. 2 ZGB im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB). Die Kinder sind bereits im Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB in geeigneter Weise durch den Richter oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Regeste Audition des enfants selon l'art. 144 al. 2 CC dans la procédure d'ordonnance des mesures provisoires pour la durée du procès en divorce (art. 137 CC). Les enfants doivent être entendus personnellement, de manière appropriée, par le juge ou un tiers nommé à cet effet déjà au cours de la procédure de mesures provisoires selon l'art. 137 CC, pour autant que leur âge ou d'autres motifs importants ne s'y opposent pas. Regesto Audizione dei figli giusta l'art. 144 cpv. 2 CC nell'ambito dell'emanazione di misure provvisionali durante la procedura di divorzio (art. 137 CC). I figli devono essere personalmente e appropriatamente sentiti dal giudice o da un terzo incaricato già durante la procedura di misure provvisionali dell'art. 137 CC, a meno che la loro età o altri gravi motivi vi si oppongano.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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