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Justizze. Art. 137 ZGB

Bundesgericht

Zuständigkeit bei Scheidungsklage während Eheschutzverfahren: Eheschutzgericht für Zeit vor Rechtshängigkeit zuständig (Art. 137 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 III 60 · ATF 129 III 60 · DTF 129 III 60
Datum
25.10.2002
Geschäftsnummer
BGE 129 III 60
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 135 ZGB Art. 136 ZGB Art. 137 ZGB Art. 173 ZGB Art. 176 ZGB Art. 231 ZPO

Zusammenfassung

Ein verheiratetes Paar mit einem gemeinsamen Sohn lebt getrennt, wobei das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen wohnt. Die Ehefrau beantragt im Oktober/November 2001 Eheschutzmassnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Das Amtsgericht erlässt am 18. März 2002 eine dringliche Anordnung betreffend elterliche Obhut und Besuchsrecht. Drei Tage später, am 21. März 2002, erhebt der Ehemann Scheidungsklage und stellt gleichzeitig ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Das Amtsgericht erklärt daraufhin das Eheschutzverfahren für erledigt, was das Obergericht auf Rekurs der Ehefrau aufhebt. Der Ehemann erhebt Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Rekursentscheid und rügt, das Eheschutzgericht sei nach Einreichung der Scheidungsklage nicht mehr zuständig gewesen.

Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes ab, soweit darauf eingetreten wird. Es bestätigt, dass das Eheschutzgericht für Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig bleibt, auch wenn erst nach diesem Zeitpunkt darüber entschieden wird.

Im konkreten Fall wurde die Scheidungsklage erst am 21. März 2002 rechtshängig gemacht. Die dringliche Anordnung des Amtsgerichts vom 18. März 2002, welche die elterliche Obhut und das Besuchsrecht regelte, erging somit vor Rechtshängigkeit und bleibt gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB in Kraft, solange das Scheidungsgericht keine abweichende Regelung trifft. Diese Anordnung stützt sich auf § 231 ZPO/LU und ist formell rechtskräftig, da sie kantonal keiner Anfechtung unterliegt.

Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge und weiterer finanzieller Belange für die Zeit vor dem 21. März 2002 bleibt das Eheschutzgericht zuständig. Das Verfahren muss insoweit zu Ende geführt werden, einschliesslich der Entscheidung über die strittige Obhutszuteilung und die Benützung der ehelichen Wohnung. Erst für die Zeit nach Rechtshängigkeit der Scheidung ist das Scheidungsgericht für vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB zuständig. Die Rückwirkung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB erfasst nicht die Zeit vor Rechtshängigkeit, wenn ein Eheschutzverfahren hängig ist oder durchgeführt wurde.

Regeste

Art. 137 und Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Zuständigkeitsabgrenzung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird (E. 1-4.2). Regeste Art. 137 et art. 172 ss CC; mesures visant à organiser la vie séparée. Avant que l'action en divorce soit pendante, le juge des mesures protectrices de l'union conjugale prend toutes les mesures pour l'organisation de la vie séparée; après, le juge du divorce est compétent pour le faire. Délimitation des compétences lorsque le procès en divorce est introduit pendant la procédure de mesures protectrices de l'union conjugale (consid. 1-4.2). Regesto Art. 137 e art. 172 segg. CC; misure relative all'organizzazione della vita separata. Il tribunale delle misure a protezione dell'unione coniugale emana tutti i provvedimenti inerenti all'organizzazione della vita separata dei coniugi per il periodo antecedente la litispendenza della causa di divorzio, per quello successivo è competente il tribunale del divorzio. Delimitazione delle competenze, qualora l'azione di divorzio venga introdotta durante la procedura concernente le misure a protezione dell'unione coniugale (consid. 1-4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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