Verweigerung der Anhörung sieben- und neunjähriger Kinder wegen Loyalitätskonflikt: Verletzung von Art. 144 Abs. 2 ZGB
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 III 553 · ATF 131 III 553 · DTF 131 III 553
- Datum
- 01.06.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 III 553
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einem familienrechtlichen Verfahren betreffend die elterliche Sorge beantragte die Klägerin die Anhörung ihrer sieben- und neunjährigen Töchter. Das kantonale Obergericht wies dieses Begehren ab, da es die Kinder aufgrund eines bestehenden Loyalitätskonflikts gegenüber beiden Elternteilen als noch nicht fähig erachtete, eine sinnvolle Stellungnahme abzugeben, und deren Aussagen ohnehin kein bedeutendes Gewicht beimessen würde. Die Klägerin rügte diese unterbliebene Anhörung als Verletzung von Art. 144 Abs. 2 ZGB sowie von Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass das Obergericht Art. 144 Abs. 2 ZGB verletzt hat, indem es die Anhörung der sieben- und neunjährigen Kinder verweigerte.
Die Richter begründeten dies damit, dass die Kinderanhörung ein höchstpersönliches Recht und zugleich ein wichtiges Mittel zur Sachverhaltsabklärung darstellt. Gemäss der neu entwickelten Richtlinie des Gerichts ist eine Anhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Da die betroffenen Mädchen sieben und neun Jahre alt waren, bestand eine prinzipielle Pflicht zur Anhörung. Der vom Obergericht angeführte Loyalitätskonflikt reicht als Ausnahmegrund nicht aus, da fast jedes Scheidungskind einen solchen Konflikt erlebt und die Anhörung selbst meist weniger belastend ist als die chronische Familiensituation. Ein Verzicht wäre nur bei konkreter Gefahr einer physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zulässig gewesen. Aus dem nach Art. 63 Abs. 2 OG bindenden Sachverhalt liessen sich jedoch keine Anzeichen für eine solche über das übliche Mass hinausgehende Belastung ableiten. Das Obergericht hatte somit die persönlichkeitsrechtliche Bedeutung der Anhörung verkannt.
Regeste
Anhörung der Kinder (Art. 144 Abs. 2 ZGB). Im Sinn einer Richtlinie ist die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (E. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.