Mutter verlangt Kindesanhörung im Scheidungsverfahren: Therapiebericht und Vormundschreiben ungenügend, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 144 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 III 553 · ATF 133 III 553 · DTF 133 III 553
- Datum
- 05.07.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 III 553
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einem Scheidungsverfahren streiten die Eltern X. und Y. über das Besuchsrecht für ihre gemeinsame Tochter B., geboren 1998. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Appellationen beider Parteien ab und verzichtete auf eine erneute Anhörung des Kindes, da bereits ein Therapiebericht und ein Schreiben des Erziehungsbeistandes vorlägen. Die Mutter erhebt Berufung an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Abnahme weiterer Beweise, insbesondere zur Anhörung von B. Der Vater verzichtet in seiner Berufungsantwort ausdrücklich auf einen Antrag.
Das Bundesgericht heisst die Berufung der Mutter gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Die Vorinstanz hat zu Unrecht auf eine Anhörung des Kindes B. gemäss Art. 144 Abs. 2 ZGB verzichtet. Zwar steht die Anhörung durch eine beauftragte Drittperson jener durch den Richter gleich, doch muss diese Person unabhängig und qualifiziert sein und das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt haben. Der vom Obergericht herangezogene Therapiebericht der Fachpsychologin K. vom 15. Juni 2004 ist ungeeignet, da darin ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Befragung oder Begutachtung aus dem therapeutischen Auftrag ausgeschlossen war; zudem stammt der Bericht aus der Zeit der Klageanhebung und gilt bei der über zwei Jahre späteren Beurteilung nicht mehr als aktuell. Auch das Schreiben des Erziehungsbeistandes L. vom 25. Mai 2005 stellt keine Anhörung dar und wäre für die Besuchsrechtsfrage zu oberflächlich. Da somit keine aktuelle und qualifizierte Anhörung vorliegt und das Kind mit acht Jahren altersmässig anhörbar ist, hätte das Obergericht entweder selbst eine Anhörung vornehmen oder eine geeignete Drittperson damit beauftragen müssen.
Die Entscheidung ist beachtlich, weil sie klarstellt, dass therapeutische Berichte ohne explizite Befragungsaufträge und veraltete Dokumente die gesetzliche Pflicht zur Kindesanhörung im Familienverfahren nicht ersetzen können.
Regeste
Kindesanhörung (Art. 144 Abs. 2 ZGB). Werden Kinder durch eine beauftragte Drittperson angehört, muss diese unabhängig und qualifiziert sein. Wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, ist von einer erneuten Anhörung durch den Richter abzusehen (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.