Arzt klagt gegen Zeitungsartikel über Einweisung: Tatsachenwidrige Darstellung nicht durch Informationsauftrag gerechtfertigt, Urteilspublikation angeordnet (Art. 28 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 III 209 · ATF 126 III 209 · DTF 126 III 209
- Datum
- 29.02.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 III 209
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Arzt Martin Gottlieb Kraska klagte gegen die Ringier AG und einen Redaktor wegen eines Artikels im Sonntagsblick vom 22. Mai 1994. Der Bericht thematisierte die Einweisung einer alkoholkranken Patientin in die psychiatrische Klinik Rheinau durch den Kläger ohne vorherige persönliche Konsultation. Überschrift und Lead suggerierten, der Arzt habe eine ihm unbekannte, kerngesunde Patientin allein aufgrund eines Telefonanrufs des Ehemanns einsperren lassen und dafür übersetzte Rechnungen gestellt. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung sowie auf Publikation des Urteilsdispositivs ab. Der Kläger beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung dieser Entscheide, die Feststellung der Widerrechtlichkeit und die Publikation des Urteils im redaktionellen Teil der Zeitung.
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut, hebt das Urteil des Obergerichts auf und stellt fest, dass der Kläger durch den Artikel in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, soweit er tatsachenwidrig als Arzt dargestellt wurde, der eine ihm unbekannte Patientin aus unzureichenden medizinischen Gründen einwies. Zudem wird die Beklagte verpflichtet, einen spezifischen Text zur Urteilspublikation im redaktionellen Teil des Sonntagsblicks zu veröffentlichen.
Die Vorinstanz ging davon aus, der Informationsauftrag der Presse rechtfertige die Berichterstattung insgesamt, da der Kläger gegen kantonales Recht verstossen habe. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass der Informationsauftrag keine tatsachenwidrigen Aussagen rechtfertigt. Aus Überschrift und Lead musste der Durchschnittsleser schliessen, der Kläger habe eine ihm unbekannte Patientin ohne hinreichende medizinische Gründe eingewiesen. Da die Patientin jedoch seit November 1991 vom Kläger behandelt worden war und die Diagnose Alkoholabusus bereits bekannt war, entsprach diese Darstellung nicht den Tatsachen. Eine Rechtfertigung für diese unwahren, die berufliche Ehre schwer verletzenden Aussagen ist nicht ersichtlich. Hingegen bleibt die Rüge bezüglich der übersetzten Honorarbemessung unberücksichtigt, da sie nicht rechtsgenügend angefochten wurde.
Die Namensnennung des Klägers im Artikel ist hingegen nicht widerrechtlich. Als behandelnder Arzt handelte er in behördlicher Funktion bei der Einweisung. Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran, von fehlerhaften Amtshandlungen und den beteiligten Amtsträgern zu erfahren. Dies deckt die Nennung seines Namens durch den Informationsauftrag.
Bezüglich der Urteilspublikation gemäss Art. 28a Abs. 2 ZGB bestimmt das Gericht, dass der publizierte Text präzise diejenigen Punkte nennen muss, die widerrechtlich blieben, um den falschen Eindruck bei den Lesern zu beseitigen. Die Publikation erfolgt auf eigene Kosten der Beklagten im redaktionellen Teil an vergleichbarer Stelle wie der ursprüngliche Artikel, mit fett gedruckter Überschrift und gleicher Schriftgrösse. Die Frist von sechs Wochen beginnt mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.
Regeste
Persönlichkeitsverletzung; Tragweite von Rechtfertigungsgründen (Art. 28 Abs. 2 ZGB) und Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB). Der Richter ist verpflichtet, persönlichkeitsverletzende Aussagen in einer Presseberichterstattung und die vom Medienunternehmen geltend gemachten Rechtfertigungsgründe sorgfältig gegeneinander abzuwägen; tatsachenwidrige persönlichkeitsverletzende Äusserungen lassen sich mit dem Informationsauftrag der Presse kaum je rechtfertigen (E. 3a und 3b). Hat der behandelnde Arzt eine ihm amtlich übertragene Pflicht verletzt, darf sein Name im Pressebericht erwähnt werden (E. 4). Der für die Publikation bestimmte Urteilstext muss diejenigen Punkte der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung nennen, die widerrechtlich (geblieben) sind, und muss so abgefasst sein, dass er den persönlichkeitsverletzenden Eindruck, den die Adressaten der verletzenden Mitteilung gewinnen mussten, beseitigen kann (Verhältnismässigkeitsgebot, E. 5a und 5b). Regeste Protection de la personnalité; portée des motifs justificatifs (art. 28 al. 2 CC) et de la publication du jugement (art. 28a al. 2 CC). Le juge est tenu de confronter soigneusement les affirmations portant atteinte à la personnalité contenues dans un article de presse avec les motifs justificatifs invoqués par l'entreprise de médias; les déclarations erronées attentatoires aux intérêts personnels ne peuvent guère être justifiées par la mission d'information de la presse (consid. 3a et 3b). Le nom du médecin traitant ayant violé un devoir qui lui est officiellement confié peut être mentionné dans l'article de presse (consid. 4). Le texte du jugement destiné à la publication doit indiquer quels sont les points du compte rendu qui portent atteinte à la personnalité et demeurent illicites, et doit être rédigé de telle sorte qu'il soit propre à écarter l'impression que l'atteinte a produite auprès des destinataires de la communication lésionnaire (principe de la proportionnalité; consid. 5a et 5b). Regesto Lesione della personalità; portata dei motivi giustificativi (art. 28 cpv. 2 CC) e pubblicazione della sentenza (art. 28a cpv. 2 CC). Il giudice è tenuto a ponderare accuratamente le dichiarazioni lesive della personalità contenute in articoli di stampa e i motivi giustificativi fatti valere dall'impresa responsabile del mezzo di comunicazione; dichiarazioni lesive della personalità in contrasto con i fatti non possono praticamente mai essere giustificate dalla missione d'informazione della stampa (consid. 3a e 3b). Se il medico curante ha violato un dovere conferitogli ufficialmente, il suo nome può essere menzionato nell'articolo di stampa (consid. 4). Il testo della sentenza destinato alla pubblicazione deve menzionare i punti del resoconto lesivi della personalità, che sono (rimasti) illeciti e deve essere redatto in modo tale da eliminare l'impressione che l'offesa ha suscitato nei destinatari della comunicazione lesiva (principio della proporzionalità, consid. 5a e 5b).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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