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Justizze. Art. 84 OG

Bundesgericht

Einführung von Studiengebühren an Fachhochschule: UNO-Pakt I nicht direkt anwendbar, Nichteintreten auf Staatsvertragsbeschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 I 240 · ATF 126 I 240 · DTF 126 I 240
Datum
22.09.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 I 240
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 84 OG

Zusammenfassung

Zwei in Zürich wohnhafte Personen führen eine staatsrechtliche Beschwerde gegen eine kantonale Verordnung über Studiengebühren an der neu gebildeten Zürcher Fachhochschule. Sie rügen die Wiedereinführung von Semester-, Immatrikulations- und Prüfungsgebühren für das ehemalige Technikum Winterthur als Verletzung von Art. 13 Abs. 2 lit. b und c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Schulgeldfreiheit, die seit 1960 bestand, durch die neue Regelung aufgehoben werde und dies einen unzulässigen Rückschritt darstelle. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Staatsvertragsbeschwerde im Hinblick auf die direkte Anwendbarkeit der gerügten völkerrechtlichen Bestimmungen.

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da die gerügten Bestimmungen des UNO-Paktes I nicht direkt anwendbar sind und somit keine justiziable Individualgarantie begründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung richtet sich der Pakt primär an die Gesetzgeber der Vertragsstaaten und enthält bloss programmatische Verpflichtungen zur schrittweisen Verwirklichung sozialer Rechte, insbesondere der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts. Aus Art. 13 Abs. 2 lit. b und c lässt sich kein individueller Anspruch auf Gebührenfreiheit oder ein Verbot der Wiedereinführung von Gebühren ableiten, da dem nationalen Gesetzgeber bei der Wahl der Mittel zur Erreichung dieses Ziels ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht.

Die Beschwerdeführer können sich daher nicht auf diese Normen berufen, um die angefochtene Gebührenverordnung anzufechten. Zwar führt die neue Regelung für Studierende des ehemaligen Technikums Winterthur zu einer finanziellen Mehrbelastung, doch ist diese im Gesamtkontext der Neustrukturierung der Zürcher Fachhochschule zu sehen. Für andere integrierte Schulen bringt die Verordnung deutliche Gebührensänkungen, und der Kanton hat zudem die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung unterzeichnet, die den Zugang für ausserkantonale Studierende erleichtert. Eine isolierte Beibehaltung der Gebührenfreiheit nur für einen Teilbereich wäre unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit fragwürdig. Zudem hängt der Zugang zum Studium in der Schweiz primär nicht von der Höhe der Studiengebühren ab, sondern kann durch Stipendien und Gebührenerlasse gemäss § 41 Abs. 4 FHG kompensiert werden.

Da die Bestimmung des UNO-Paktes I die erforderliche Bestimmtheit fehlt und sie sich ausschliesslich an den Gesetzgeber richtet, scheidet eine Staatsvertragsbeschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG von vornherein aus. Auch die Frage, ob die Gebühreneinführung einen verbotenen Rückschritt darstellt, entzieht sich der gerichtlichen Überprüfung, da sie komplexe bildungspolitische Abwägungen erfordert, die nicht justiziabel sind. Der zusätzlich angerufene Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts bietet keinen weitergehenden Rechtsschutz.

Regeste

Zugang zu Hochschulen; Studiengebühren; Art. 13 Abs. 2 UNO-Pakt I. Einführung von Studiengebühren für das - in eine neugebildete kantonale Fachhochschule integrierte - Technikum Winterthur. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Art. 13 Abs. 2 lit. b und lit. c UNO-Pakt I nicht direkt anwendbar sind (E. 2 u. 3). Regeste Accès aux hautes écoles; taxes d'écolage; art. 13 al. 2 Pacte ONU I. Introduction de taxes d'écolage pour le technicum de Winterthur intégré dans une haute école spécialisée cantonale nouvellement constituée. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle l'art. 13 al. 2 let. b et c du Pacte ONU I n'est pas directement applicable (consid. 2 et 3). Regesto Facoltà di accedere alle scuole universitarie; tasse d'iscrizione scolastiche; art. 13 n. 2 Patto ONU I. Introduzione di tasse d'iscrizione scolastiche per la scuola tecnica superiore di Winterthur integrata in una scuola professionale universitaria cantonale di recente costituzione. Conferma della giurisprudenza secondo cui l'art. 13 n. 2 lett. b e c Patto ONU I non è direttamente applicabile (consid. 2 e 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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