Beschwerdeführer rügt Befangenheit des Landgerichtspräsidenten wegen schuldbezogener Feststellungen in Haftverfügungen: Anschein der Voreingenommenheit gegeben, staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutgeheissen (Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 115 Ia 180 · ATF 115 Ia 180 · DTF 115 Ia 180
- Datum
- 05.07.1989
- Geschäftsnummer
- BGE 115 Ia 180
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Landgerichts Uri vom 11. Oktober 1988 sowie gegen dessen Entscheid zur Ablehnung seines Antrags auf Absetzung des Landgerichtspräsidenten eine staatsrechtliche Beschwerde. Er machte geltend, der Präsident des Landgerichts sei befangen, weil er während der Voruntersuchung als Haftrichter über die Verlängerung der Untersuchungshaft entschieden und dabei bereits schuldbezogene Feststellungen getroffen habe. Das Bundesgericht prüfte, ob diese Äußerungen im Haftprüfungsverfahren den Anschein der Befangenheit erweckten.
Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass der Landgerichtspräsident in seinen Haftverfügungen vom 5. Mai, 8. und 19. Juli sowie 17. August 1988 schuldbezogene Feststellungen traf – etwa, dass der Beschwerdeführer „der Lieferant des Heroins gewesen ist“ und „mit Heroin in der Grössenordnung von 300 g Handel betrieben hat“. In der Verfügung vom 17. August 1988 relativierte er zudem entlastende Zeugenaussagen „eindeutig“. Diese Formulierungen erweckten nach objektiver Betrachtungsweise bei einer Partei den Eindruck, der Richter habe sich bereits zur Schuldfrage festgelegt. Ob dies tatsächlich der Fall war, war unerheblich; es genügte der objektiv begründete Anschein der Befangenheit gemäss Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Damit war die Beschwerde hinsichtlich der Befangenheitsrüge teilweise begründet. Die Kostenentscheidung wird im vorliegenden Text nicht erwähnt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass schuldbezogene Wertungen eines Richters im Haftprüfungsverfahren, selbst wenn sie formal als Verdachtsfeststellungen formuliert sind, den Anschein der Voreingenommenheit erwecken können – unabhängig davon, ob der Richter tatsächlich voreingenommen war.
Regeste
Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ablehnung eines Richters. Ein Richter erscheint aufgrund seines Verhaltens dann als voreingenommen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu rechtfertigen vermögen; Anwendung dieses Grundsatzes. Regeste Art. 58 al. 1 Cst. et 6 par. 1 CEDH; récusation d'un juge. Un juge apparaît prévenu en raison de son comportement s'il existe des circonstances propres à justifier objectivement son apparence de prévention et le risque qu'il soit partial; application de ce principe. Regesto Art. 58 cpv. 1 Cost. e art. 6 n. 1 CEDU; ricusazione di un giudice. Un giudice appare prevenuto a causa del suo comportamento ove esistano circostanze suscettibili di giustificare obiettivamente l'apparenza di una sua prevenzione e il rischio che egli sia parziale; applicazione di tale principio.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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