Polizei des Kantons St. Gallen hält Fahrer im Kanton Appenzell Ausserrhoden an und ordnet Blutprobe an: Zuständigkeitsverletzung ist blosses Ordnungsverschulden, Beweis verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 23 · ATF 142 IV 23 · DTF 142 IV 23
- Datum
- 18.01.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_553/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 55 SVG Art. 90 SVG Art. 31 StPO Art. 38 StPO Art. 111 StPO Art. 141 StPO
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden führte Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, mit dem X.________ von der Anklage des Führens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand freigesprochen worden war. Streitpunkt war, ob die von Polizeibeamten der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden durchgeführte Verkehrskontrolle und die daraufhin angeordnete Blutprobe rechtswidrig waren und daher als Beweismittel unverwertbar blieben. Die Vorinstanz hatte die Beweise für unverwertbar erklärt, weil die Polizei des Kantons St. Gallen auf fremdem Kantonsgebiet gehandelt habe und damit die örtliche Zuständigkeit verletzt habe.
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es entschied, dass die Anhaltung und Blutprobe durch die Polizei des Kantons St. Gallen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden zwar eine Zuständigkeitsverletzung darstellten, diese jedoch lediglich eine Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO sei und nicht die Unverwertbarkeit der Beweise nach sich ziehe. Die Zuständigkeitsregel diene nicht dem Schutz der Rechte der beschuldigten Person, sondern der Wahrung der kantonalen Souveränität bei der Organisation polizeilicher Aufgaben. Der Missachtung dieser Regel sei daher weniger Bedeutung beizumessen als dem Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verkehrssicherheit. Konkret war die Dringlichkeit der Nacheile gegeben, weil der Beschwerdegegner spät abends nach einem Besuch in einer Bar mit seinem Personenwagen wegfuhr und die Gefahr bestand, ihn zu verlieren – insbesondere im Grenzgebiet zweier Kantone, wo eine zeitnahe Amtshilfe oft nicht möglich sei. Zudem handelten die Beamten nicht vorsätzlich oder rechtsmissbräuchlich, sondern befanden sich im Irrtum über den Grenzverlauf. Die Blutprobe war daher verwertbar, und die Vorinstanz hatte Bundesrecht verletzt, indem sie sie für unverwertbar erklärte. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Zuständigkeitsfrage hier nicht über die Verfolgungszuständigkeit der Ausserrhoder Behörden entschied, sondern ausschliesslich über die Verwertbarkeit der auf fremdem Gebiet erhobenen Beweise. Damit klärte es die Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften im strafprozessualen Beweisrecht neu und stellte erstmals ausdrücklich fest, dass eine irrtümliche Zuständigkeitsüberschreitung im Grenzgebiet bei Trunkenheitsfahrtkontrollen regelmäßig nur eine Ordnungsvorschriftenverletzung darstellt.
Regeste
Art. 31, 141 Abs. 2 und 3, Art. 216 Abs. 1 StPO; Verwertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kantonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile. Die Zuständigkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu (E. 3.2). Die Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschiebbare Massnahme - namentlich im Grenzgebiet zweier Kantone - stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Polizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift zu (E. 3.2). Regeste Art. 31, 141 al. 2 et 3, art. 216 al. 1 CPP; exploitation d'une prise de sang ordonnée par une police cantonale n'étant pas compétente à raison du lieu; droit de suite. La réglementation de la compétence vise à préserver la souveraineté du canton en matière d'organisation des fonctions policières. Il sied d'accorder peu de poids à la violation d'une telle règle du point de vue de l'intérêt de la poursuite pénale (consid. 3.2). Le contrôle de la capacité de conduire d'un conducteur de véhicule automobile a pour but de favoriser la sécurité routière. Compte tenu du caractère pressant de cette mesure - notamment à la frontière de deux cantons - elle implique toujours une certaine urgence. L'appréhension et le contrôle du conducteur par une police qui n'est pas compétente à raison du lieu ne violent qu'une simple prescription d'ordre (consid. 3.2). Regesto Art. 31, 141 cpv. 2 e 3, art. 216 cpv. 1 CPP; utilizzabilità di una prova del sangue ordinata dalla polizia cantonale non competente ratione loci; inseguimento. La regolamentazione della competenza tende a salvaguardare la sovranità del Cantone nell'organizzazione dei compiti di polizia. La sua inosservanza riveste un'importanza minore rispetto alla tutela dell'interesse al perseguimento penale (consid. 3.2). Il controllo della capacità di condurre di un conducente serve alla sicurezza della circolazione. Considerato il suo carattere improcrastinabile - soprattutto alla frontiera tra due Cantoni - la misura implica sempre una certa urgenza. Il fermo e il controllo del conducente ad opera di una polizia non competente costituiscono una violazione di una mera prescrizione d'ordine (consid. 3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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