Justizze.

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Justizze. Art. 53 URG

Gesetzesartikel

Art. 53 URG – Umfang der Aufsicht

1 Entscheid, in dem Art. 53 URG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.