Durchsetzungshaft endet bei Asylgesuch: Sache zur Prüfung der Vorbereitungshaft zurückgewiesen (Art. 78 AuG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 II 409 · ATF 140 II 409 · DTF 140 II 409
- Datum
- 04.11.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 II 409
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 AsylG Art. 97 AsylG Art. 78 AuG Art. 80 AuG Art. 78 LEtr
Zusammenfassung
Ein aus dem Kongo stammender Mann, dessen Aufenthaltsbewilligung nach einer Scheidung nicht verlängert wurde und der eine Wegweisung nicht befolgte, befand sich in Durchsetzungshaft. Während dieser Haftzeit reichte er ein neues Asylgesuch ein. Das kantonale Verwaltungsgericht wies sein Gesuch um Haftentlassung ab, woraufhin der Betroffene beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Strittig war, ob die Durchsetzungshaft trotz des laufenden Asylverfahrens aufrechterhalten werden darf oder ob der Haftgrund weggefallen ist.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft unzulässig ist, wenn der Inhaftierte während der Haft ein Asylgesuch stellt. Der Zweck der Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 Abs. 1 AuG besteht darin, den Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung durchzusetzen. Mit der Einreichung des Asylgesuchs entfällt jedoch die Ausreisepflicht vorläufig, da der Ausländer bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz bleiben darf (Art. 42 AsylG). Zudem ordnete das Bundesamt für Migration gestützt auf Art. 97 AsylG an, den Vollzug der Wegweisung zu unterlassen. Die Rechtsprechung, wonach eine Ausschaffungshaft bei einem Asylgesuch fortgesetzt werden kann, lässt sich nicht auf die Durchsetzungshaft übertragen, da diese nur bei rechtskräftiger und vollstreckbarer Wegweisung sowie fehlender Kooperation angeordnet wird. Da der Kontakt zum potentiellen Verfolgerstaat im Asylverfahren grundsätzlich nicht verlangt werden kann, fällt der Haftzweck dahin.
Das Gericht prüft auch die Zulässigkeit des Haftentlassungsgesuchs. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind Gesuche um Haftentlassung bei der Durchsetzungshaft nicht fristgebunden, da Art. 78 Abs. 6 lit. d AuG solche Gesuche implizit vorsieht, ohne Fristen zu nennen. Dies dient dem Rechtsschutz, falls die Behörde untätig bleibt.
Da die Durchsetzungshaft nicht mehr zulässig ist, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG) erfüllt sind, insbesondere ob das Asylgesuch offensichtlich nur zur Verhinderung des Wegweisungsvollzugs gestellt wurde. Diese Prüfung nimmt das Bundesgericht nicht selbst vor, sondern weist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, welches die Frist von 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AuG) und die mündliche Verhandlung zu beachten hat.
Regeste
Art. 75 Abs. 1 lit. f, Art. 76, 78 und 80 AuG; Art. 42 und 97 AsylG; Unzulässigkeit der Fortführung einer Durchsetzungshaft, wenn während derer Dauer ein Asylgesuch gestellt wird. Haftentlassungsgesuche sind bei der Durchsetzungshaft zulässig; sie sind nicht fristgebunden (E. 2.2). Der Zweck der Durchsetzungshaft, wonach der Ausreisepflicht Nachachtung verschafft werden soll, entfällt, wenn während derer Dauer ein Asylgesuch gestellt wird, da der Ausländer bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz bleiben darf (E. 2.3). Regeste Art. 75 al. 1 let. f, art. 76, 78 et 80 LEtr; art. 42 et 97 LAsi; caractère inadmissible du maintien en détention pour insoumission lorsqu'une demande d'asile est formée durant cette période. Le dépôt de requêtes de mise en liberté en cas de détention pour insoumission est admissible; il n'est pas soumis à des délais (consid. 2.2). Le but de la détention pour insoumission, tendant à ce que l'étranger obtempère à l'injonction de quitter la Suisse, devient sans objet si une demande d'asile est formée durant cette période, dès lors que l'étranger a le droit de demeurer en Suisse jusqu'à la conclusion de la procédure d'asile (consid. 2.3). Regesto Art. 75 cpv. 1 lett. f, art. 76, 78 e 80 LStr; art. 42 e 97 LAsi; inammissibilità del proseguimento di una carcerazione cautelativa quando nel corso della stessa viene depositata una domanda d'asilo. Domande di messa in libertà possono essere presentate in caso di carcerazione cautelativa; le medesime non soggiacciono a termini (consid. 2.2). Lo scopo della carcerazione cautelativa, tendente a che lo straniero ottemperi all'ordine di partenza, decade quando durante la stessa viene depositata una domanda d'asilo, dato che lo straniero ha il diritto di rimanere in Svizzera fino alla conclusione della procedura d'asilo (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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