Gesetzesartikel
Art. 33 KVV – Allgemeine Leistungen
8 Entscheide, in denen Art. 33 KVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Pharmazieunternehmen klagt gegen Limitierung seines Vitamin-D-Medikaments auf Prophylaxe der E._______: Limitierung rechtmässig, aber Preissenkung wegen fehlerhafter Hauptindikationsbestimmung aufgehoben (Art. 65b Abs. 2 KVV)
- Minderjährige mit spinaler Muskelatrophie erhält sowohl IV-Hilflosenentschädigung als auch KVG-Pflegebeiträge: Keine Überentschädigung bei Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG)
- Versicherte mit Oberschenkelamputation und Mobilitätsklasse 3 verlangt Genium-Kniegelenk statt C-Leg 4: Anspruch abgelehnt, da C-Leg 4 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist (Art. 32 Abs. 1 KVG)
- Versicherter lässt Dupuytren-Kontraktur in Österreich mit nicht mehr kassenpflichtigem Enzym behandeln: Kostenübernahme abgelehnt, da schweizerische Operation zweckmässig und Arzneimittel nicht in Spezialitätenliste (Art. 36 Abs. 1 KVV)
- Versicherte mit angeborener cerebraler Lähmung verlangt Weiterführung der Hippotherapie nach Vollendung des 20. Altersjahrs: Kein Anspruch gegen die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 27 KVG)
- Ehefrau mit Paraplegie beantragt Vergütung von Behandlungspflege durch nicht ausgebildeten Ehemann: Krankenkasse darf Leistung verweigern, da Behandlungspflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV nur durch ausgebildete Personen erbracht werden darf (Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV)
- Krankenversicherung klagt gegen kantonale Pflegestufen-Taxordnung: Solothurn darf RAI/RUG CH-Index 2016 für Pflegebedarfsermittlung nutzen (Art. 25a Abs. 5 KVG)
- Kanton St. Gallen legt Höchstansätze für Restfinanzierung der Pflegekosten fest: Anspruch auf vollständige Deckung ungedeckter tatsächlicher Pflegekosten besteht, wenn Höchstansätze nicht kostendeckend sind (Art. 25a Abs. 5 KVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.