Person wird bei 1.-Mai-Einsatz in Zürich eingekesselt und für 24 Stunden weggewiesen: Polizeiliche Massnahmen zur Abwehr einer gewalttätigen Nachdemonstration rechtmässig (Art. 33 lit. a PolG/ZH)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 I 121 · ATF 142 I 121 · DTF 142 I 121
- Datum
- 20.04.2016
- Geschäftsnummer
- 1C_230/2015
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 10 BV Art. 16 BV Art. 22 BV Art. 29 BV Art. 31 BV Art. 36 BV Art. 5 EMRK Art. 8 EMRK Art. 10 EMRK Art. 11 EMRK Art. 13 EMRK Art. 3 PolG/ZH Art. 21 PolG/ZH Art. 33 PolG/ZH Art. 34 PolG/ZH Art. 292 StGB
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer war am 1. Mai 2011 im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz in Zürich anwesend, als sich dort nach einer offiziell bewilligten Kundgebung eine grössere Menschenmenge versammelte. Gegen 16.30 Uhr bildete die Polizei einen Kordon und nahm den Beschwerdeführer um 19.06 Uhr in Gewahrsam. Er wurde in die Polizeikaserne überführt und dort gegen 22.00 Uhr für 24 Stunden von einem bestimmten Gebiet in der Zürcher Innenstadt weggewiesen. Am selben Tag wurde er um 22.30 Uhr entlassen, ohne dass strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden. Der Beschwerdeführer beanstandete die Rechtmässigkeit der Einkesselung, des Gewahrsams und der Wegweisung und wandte sich ans Bundesgericht. Streitig war, ob diese Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig waren und ob sie die Grundrechte auf persönliche Freiheit, Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit verletzten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und hielt fest, dass die polizeilichen Massnahmen rechtmässig waren. Die rund zweieinhalbstündige Einkesselung und die anschliessende knapp dreieinhalbstündige Festhaltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung stellten einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV dar, der jedoch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhte: § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 und 3 PolG/ZH ermöglichten die Festnahme und den Gewahrsam zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, unbewilligten und wahrscheinlich gewalttätigen Demonstration. Die Polizei durfte aufgrund erkennbarer Mobilisierungstendenzen am Kanzleiareal und der Erfahrungen vergangener Jahre annehmen, dass von der Menschenmenge eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Auch die Überführung in die Polizeikaserne war gerechtfertigt, weil die Identitätsfeststellung vor Ort aufgrund der grossen Zahl der Festgehaltenen nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich war. Die rund sechsstündige polizeiliche Festhaltung war unter den konkreten Umständen dem Beschwerdeführer noch zumutbar, da sie dem gewichtigen öffentlichen Interesse diente, schwere Ausschreitungen zu verhindern, die in den vergangenen Jahren regelmäßig nach dem 1. Mai in Zürich stattgefunden hatten. Der Freiheitsentzug war zudem im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt am Kanzleiareal deutliche Schritte unternommen hatte, die darauf hindeuteten, dass er sich an strafbaren Handlungen beteiligen werde. Er war auch im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK gerechtfertigt, da begründeter Anlass bestand, den Beschwerdeführer an der Begehung von Straftaten zu hindern. Die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Wegweisung beruhte auf § 33 lit. a PolG/ZH, weil die Ansammlung, der er angehörte, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete. Sie war verhältnismässig, da sie räumlich auf ein bestimmtes Gebiet in der Zürcher Innenstadt und zeitlich auf 24 Stunden begrenzt war und Ausnahmen für den direkten Arbeitsweg sowie den direkten Weg zum bzw. vom Wohnort vorsah. Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Regeste
Art. 10 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 22, Art. 31 Abs. 1 und 4 sowie Art. 36 Abs. 1 und 2 BV; Art. 5 Ziff. 1, Art. 10 sowie 11 EMRK; polizeiliche Festhaltung eines potenziellen Teilnehmers einer bevorstehenden unbewilligten Demonstration. Die rund zweieinhalbstündige Festhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen einer polizeilichen Einkesselung sowie die anschliessende knapp dreieinhalbstündige Festhaltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung stellten gesamthaft betrachtet einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV dar und waren mit einer Einschränkung in die Bewegungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und allenfalls die Meinungsfreiheit verbunden (E. 3.1). Gesetzliche Grundlage für die polizeiliche Festhaltung (E. 3.2 und 3.3). Die Festhaltung des Beschwerdeführers lag im öffentlichen Interesse (E. 3.4) und war unter den gegebenen Umständen verhältnismässig (E. 3.5). Der mit der Festhaltung des Beschwerdeführers verbundene Freiheitsentzug war im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b und c EMRK gerechtfertigt (E. 3.6). Regeste Art. 10 al. 2, art. 16 al. 1 et 2, art. 22, art. 31 al. 1 et 4 ainsi qu'art. 36 al. 1 et 2 Cst.; art. 5 par. 1, art. 10 et 11 CEDH; rétention par la police de participants potentiels à une manifestation prohibée. Pris conjointement, le maintien du recourant dans un cordon de police, durant environ deux heures et demie, puis la garde policière, aux fins de contrôle, d'environ trois heures trente, constituent une privation de liberté au sens de l'art. 31 Cst. en relation avec une atteinte aux libertés personnelle, de réunion et d'opinion (consid. 3.1). Base légale de la rétention par la police (consid. 3.2 et 3.3). La rétention du recourant répondait à un intérêt public (consid. 3.4) et était proportionnée aux circonstances (consid. 3.5). Légitimité de la privation de liberté découlant de la rétention du recourant sous l'angle de l'art. 5 par. 1 let. b et c CEDH (consid. 3.6). Regesto Art. 10 cpv. 2, art. 16 cpv. 1 e 2, art. 22, art. 31 cpv. 1 e 4 nonché art. 36 cpv. 1 e 2 Cost.; art. 5 n. 1, art. 10 e 11 CEDU; fermo preventivo da parte della polizia di un potenziale partecipante ad una manifestazione non autorizzata. Il mantenimento del ricorrente in un cordone di polizia durante due ore e mezza circa e il successivo fermo di quasi tre ore e mezza ai fini di un controllo della sicurezza da parte della polizia, valutati globalmente, costituivano una privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 Cost. e comportavano una restrizione della libertà di movimento, della libertà di riunione ed eventualmente della libertà d'opinione (consid. 3.1). Base legale del fermo preventivo da parte della polizia (consid. 3.2 e 3.3). Il fermo preventivo del ricorrente rispondeva all'interesse pubblico (consid. 3.4) e, nelle concrete circostanze, era proporzionato (consid. 3.5). La privazione della libertà legata al fermo del ricorrente era giustificata sotto il profilo dell'art. 5 n. 1 lett. b e c CEDU (consid. 3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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