AHV-Rückerstattung nach Tod eines in Frankreich wohnhaften Schweizers: Vorinstanz muss Erbenstatus und Zuständigkeit klären, da fehlende Abklärung bei französischer Erbschaftsbehörde (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 15.03.2019
- Geschäftsnummer
- C-1422/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 21 AHVG Art. 25 ATSG Art. 43 ATSG Art. 2 ATSV Art. 87 IPRG Art. 91 IPRG Art. 92 IPRG Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 64 VwVG Art. 559 ZGB
Zusammenfassung
Ein Schweizer Bürger starb am 4. März 2015 in Frankreich, wo er seit Oktober 2009 lebte. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zahlte trotzdem noch für April 2015 eine AHV-Rente von Fr. 1'760.– aus. Nachdem die SAK den leiblichen Sohn des Verstorbenen, A._______, zur Rückerstattung aufforderte, erhob dieser Beschwerde. Streitig war, ob der Beschwerdeführer als gesetzlicher Erbe rückerstattungspflichtig ist und ob die SAK die erforderlichen Abklärungen zur Erbenstellung vorgenommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid der SAK auf und verwies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Es stellte fest, dass die SAK zwar rechtlich grundsätzlich berechtigt ist, die unrechtmässig ausgezahlte AHV-Rente von den Erben zurückzufordern (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG, Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV), die Vorinstanz aber gegen Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen hat, weil sie nicht die zuständige französische Erbschaftsbehörde kontaktierte, um den Kreis der Erben zu bestätigen. Der Verstorbene hatte seinen letzten Wohnsitz in Frankreich, weshalb gemäss Art. 87 IPRG und Art. 91 IPRG das französische Recht auf den Nachlass anwendbar ist – sofern sich die französischen Behörden mit dem Nachlass befassen. Die SAK beschränkte sich jedoch auf eine Anfrage an die Gemeinde D._______, die nur eine Kontaktperson nannte, ohne die zuständige Erbschaftsbehörde einzuschalten. Damit fehlt jede amtliche Bestätigung darüber, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Alleinerbe ist, ob weitere Erben oder Vermächtnisnehmer existieren oder ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Ohne diese Klärung kann weder die schweizerische noch die französische Zuständigkeit beurteilt noch entschieden werden, wer die Rückerstattungspflicht trägt (Art. 92 Abs. 1 IPRG). Die Sache wurde daher an die SAK zurückverwiesen, um die erforderlichen Abklärungen bei der französischen Erbschaftsbehörde vorzunehmen und allenfalls eine neue Verfügung zu erlassen. Das Verfahren war kostenfrei, und eine Parteientschädigung wurde abgelehnt, weil dem Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden waren. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Pflicht der Sozialversicherungsträger, bei grenzüberschreitenden Erbfällen die zuständigen ausländischen Behörden einzubeziehen, bevor sie Rückerstattungsforderungen stellen.
Regeste
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.