Gesetzesartikel
Art. 18 NHG – Schutz von Tier- und Pflanzenarten
8 Entscheide, in denen Art. 18 NHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gemeinden planen Fuss- und Wanderweg durch schutzwürdiges Tobel: Eingriff in Lebensraum für Baumfalken und andere Brutvögel ist nicht gerechtfertigt (Art. 18 NHG)
- WWF klagt gegen Plangenehmigung für drei Strassenabwasserbehandlungsanlagen auf Nationalstrasse St. Gallen: Keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig, Standortwahl und Ersatzmassnahmen rechtmässig (Art. 26 Abs. 1 NSG)
- Windpark Grenchenberg: Genehmigung teilweise verweigert wegen unzureichenden Schutzes von Wanderfalken und Heidelerchen trotz Gesamtinteressenabwägung (Art. 8 Abs. 2 RPG)
- Kanton Wallis öffnet Teilgebiet des eidgenössischen Jagdbanngebiets Aletschwald für Rotwildjagd: Öffnung verstösst gegen Bundesrecht, weil Abschuss nicht individuell-konkret angeordnet wurde (Art. 11 Abs. 5 JSG)
- Neuer Wanderweg in Auengebiet Ruinaulta von nationaler Bedeutung: Fehlendes nationales Interesse und Störung des Flussuferläufers rechtfertigen keine Ausnahme vom ungeschmälerten Erhaltungsgebot (Art. 4 Abs. 2 AuenV)
- Uferschutzplanung Wohlensee: Gesamtinteressenabwägung zugunsten Vogelschutzes und Eigentumsinteressen statt ufernahem Weg (Art. 26 BV)
- WWF klagt gegen Baubewilligung für über 60 m lange Geflügelmasthalle in Landschaftsschutzzone: Bauvorhaben widerspricht Zonenzweck und beeinträchtigt Vernetzungsfunktion für Wendehals und Neuntöter (Art. 13 BauR)
- Kleinwasserkraftwerk Obergoms: Fassung des Gonerliwassers wegen Landschaftsschutz untersagt, übriges Projekt genehmigt (Art. 22 WRG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.