Kanton Wallis öffnet Teilgebiet des eidgenössischen Jagdbanngebiets Aletschwald für Rotwildjagd: Öffnung verstösst gegen Bundesrecht, weil Abschuss nicht individuell-konkret angeordnet wurde (Art. 11 Abs. 5 JSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 II 186 · ATF 147 II 186 · DTF 147 II 186
- Datum
- 25.11.2020
- Geschäftsnummer
- 1C_243/2019
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 11 JSG Art. 2 NHG Art. 12 NHG Art. 18 NHG Art. 18b NHG Art. 26 NHG Art. 2 VEJ Art. 3 VEJ Art. 4 VEJ Art. 5 VEJ Art. 9 VEJ Art. 10 VEJ
Zusammenfassung
A.________ erhob beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde gegen den Beschluss des Staatsrats des Kantons Wallis vom 20. Juni 2018, mit dem ein Teilgebiet des eidgenössischen Jagdbanngebiets Aletschwald für die Rotwildjagd 2018 geöffnet wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Teilöffnung verstosse gegen bundesrechtliche Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, da der Aletschwald nicht nur ein eidgenössisches Jagdbanngebiet, sondern auch ein kantonales Naturschutzgebiet sei. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Gegen dieses Urteil gelangte A.________ ans Bundesgericht und beantragte dessen Aufhebung. Im Zentrum stand die Frage, ob die Teilöffnung des Jagdbanngebiets im Einklang mit dem Jagdgesetz steht.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Wallis auf und erklärte die Teilöffnung des eidgenössischen Jagdbanngebiets Aletschwald für die Rotwildjagd 2018 für rechtswidrig. Es stellte fest, dass die Jagd in Jagdbanngebieten grundsätzlich verboten ist und dass der Abschuss jagdbarer Tiere gemäss Art. 11 Abs. 5 JSG nur als individuell-konkret angeordnete Massnahme zulässig ist. Dazu gehört die individuelle Bestimmung der zum Abschuss Berechtigten sowie die genaue Festlegung des betroffenen Tieres, der Art, des Geschlechts, des Alters, der Anzahl, des Gebiets, des Zeitraums, der Mittel und der Auflagen. Der Nachtrag 2018 des Staatsrats richtete sich jedoch an ein Kollektiv aller zur Jagd Berechtigten und enthielt keine solche individuelle Anordnung. Damit versties die Regelung gegen Art. 11 Abs. 5 JSG, Art. 5 Abs. 1 lit. a VEJ sowie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ). Das Bundesgericht berücksichtigte zudem die besondere Schutzwürdigkeit des Aletschwalds als kantonales Naturschutzgebiet, als Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sowie als Lebensraum für geschützte Arten wie das Birkhuhn. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben; der Staatsrat des Kantons Wallis hat den Beschwerdeführer mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung klärt zentral, dass die Öffnung eines Jagdbanngebiets für die Jagd nicht durch allgemeine Verordnungen erfolgen darf, sondern stets einer individuellen, konkretisierten Anordnung bedarf.
Regeste
Art. 11 Abs. 5 JSG; Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 9 VEJ; Verbot der Jagd und Zulassung des Abschusses von jagdbaren Tieren in Jagdbanngebieten. In Jagdbanngebieten ist die Jagd verboten (E. 4.1). Von der Jagd ist der Abschuss jagdbarer Tiere zu unterscheiden, welcher individuell-konkret anzuordnen ist (E. 4.2). Ein solcher Abschuss kann in einem Jagdbanngebiet zugelassen werden, wenn er aufgrund einer Abwägung sämtlicher Interessen notwendig und insgesamt verhältnismässig ist. Die Massnahme ist dabei unter Beachtung der Schutzziele nicht nur in sachlicher, örtlicher und zeitlicher, sondern insbesondere auch in personeller Hinsicht so auszugestalten, dass Störungen für weitere im Gebiet lebende (geschützte) Arten auf ein Minimum reduziert werden; nur bestimmte, dazu besonders befähigte Personen dürfen zum Abschuss von Tieren in den Jagdbanngebieten zugelassen werden (E. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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