Gemeinden planen Fuss- und Wanderweg durch schutzwürdiges Tobel: Eingriff in Lebensraum für Baumfalken und andere Brutvögel ist nicht gerechtfertigt (Art. 18 NHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 304 · ATF 151 II 304 · DTF 151 II 304
- Datum
- 21.11.2024
- Geschäftsnummer
- 1C_217/2023
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 38 GSchG Art. 41c GSchV Art. 7 JSG Art. 18 NHG Art. 14 NHV
Zusammenfassung
Die politischen Gemeinden Herrliberg und Meilen beschlossen gemeinsam die Festsetzung eines neuen Fuss- und Wanderwegs durch das Bünisbachtobel, wobei Teilstücke H, B und C durch ein dreieckförmiges Waldgebiet am Zusammenfluss von Bünis- und Stöckenweidbach führen. Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 8209 erhob Einsprache, worauf die Gemeinderäte die Einsprache abwiesen und das Projekt festsetzten. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab, doch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob die Entscheide auf, weil die Wegabschnitte H, B und (teilweise) C bundesrechtswidrig seien. Dagegen erhoben die Gemeinden Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob der geplante Weg einen unzulässigen Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum darstellt und ob das öffentliche Interesse an der Realisierung des Projekts überwiegt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gemeinden Herrliberg und Meilen ab und bestätigte damit die Aufhebung der kommunalen und kantonalen Entscheide durch das Verwaltungsgericht. Es stellte fest, dass das Waldgebiet am Zusammenfluss von Bünis- und Stöckenweidbach ein schutzwürdiger Lebensraum im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG ist, da es besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften bietet – insbesondere für störungsempfindliche Brutvögel wie Baumfalken, Waldkauz, Gartenbaumläufer und Grauschnäpper sowie für Fledermäuse. Der Nachweis eines balzenden Baumfalkenpaares im Frühjahr 2018, ergänzt durch weitere Beobachtungen zahlreicher geschützter Arten, reicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, um die Schutzwürdigkeit zu begründen; eine aktuelle Brutbestätigung ist nicht erforderlich. Der geplante Fuss- und Wanderweg würde dieses Gebiet zerschneiden und die verbleibenden Rückzugsgebiete auf weniger als 50 Meter Breite reduzieren – ungenügend für den Baumfalken, der ein Rückzugsgebiet von über 50 bis zu 200 Metern benötigt. Auch wenn bereits Trampelpfade bestehen, führt die Umwandlung in einen offiziellen, beschilderten und im Wanderwegnetz integrierten Weg zu einer deutlichen Steigerung der Besucherfrequenz und damit zu einer erheblichen Störwirkung, insbesondere in Dämmerung und Nacht, was für Wildtiere und Vögel besonders belastend ist. Ein positiver Kanalisierungseffekt ist angesichts der engen Topografie und fehlender Pufferzonen nicht zu erwarten. Das öffentliche Interesse an der Realisierung des Projekts – Naherholung und Verbindung zwischen Wohnquartieren – ist nicht überwiegend, da bereits mehrere attraktive, offizielle Wanderwege in der Region existieren (Meilener Tobel, Zweienbach, Küsnachter Tobel, Tobelweg am unteren Rossbach), während das Bünisbachtobel eines der letzten unerschlossenen Tobel ist und als wertvolles Rückzugsgebiet in einem intensiv genutzten Siedlungsraum fungiert. Eine Interessenabwägung nach Art. 14 Abs. 6 NHV und Art. 18 Abs. 1ter NHG ergibt daher, dass die Abschnitte H, B und (teilweise) C bundesrechtswidrig sind und nicht bewilligt werden können. Damit erübrigt sich die Prüfung von Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen. Die Gemeindeautonomie ist nicht verletzt, da sie durch bundesrechtliche Naturschutzvorgaben begrenzt ist und das Verwaltungsgericht lediglich die konkrete Wegführung im unteren Tobelbereich beanstandete, ohne Vorgaben für die Neuplanung im oberen Bereich zu machen. Die Beschwerde ist abzuweisen; es werden keine Kosten erhoben, aber den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an die Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Interessenabwägung bei Eingriffen in schutzwürdige Lebensräume und unterstreicht die besondere Schutzbedürftigkeit unerschlossener Tobel in dicht besiedelten Gebieten.
Regeste
Art. 18 Abs. 1 ter NHG; Art. 14 Abs. 6 NHV; Art. 7 Abs. 4 JSG; Fuss- und Wanderwegprojekt in einem der letzten nicht erschlossenen Tobel der Region; Autonomiebeschwerde der Gemeinden gegen die teilweise Aufhebung dieses Projekts durch das Verwaltungsgericht. Die Erschliessung des Tobels mit dem geplanten Fuss- und Wanderweg stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum dar (E. 6). Das Interesse am Erhalt des wertvollen Rückzugsgebiets für Brutvögel und andere Wildtiere in einem von Menschen intensiv genutzten Gebiet überwiegt das Interesse, neben anderen auch noch dieses Tobel für Erholungssuchende zugänglich zu machen (E. 7). Keine Verletzung der Gemeindeautonomie (E. 8). Diese wird durch die bundesrechtlichen Vorgaben begrenzt (E. 8.1). Fehlen einer kommunalen Gesamtstrategie zum Ausgleich zwischen Freizeitnutzung und Ruhebedürfnis von Vögeln und anderen Wildtieren (E. 8.2). Regeste Art. 18 al. 1 ter LPN; art. 14 al. 6 OPN; art. 7 al. 4 LChP; projet de sentier pédestre dans l'une des dernières gorges non aménagées de la région; recours des communes pour violation de leur autonomie contre l'annulation partielle du projet par le tribunal administratif. L'aménagement du sentier pédestre projeté dans la gorge concernée constitue une atteinte non négligeable à un biotope digne de protection (consid. 6). L'intérêt de préserver une zone de repli de grande valeur pour les oiseaux nicheurs et d'autres animaux sauvages, dans un secteur fortement exploité par l'homme, l'emporte sur l'intérêt de rendre cette gorge, en plus d'autres gorges, accessible aux personnes à des fins de loisir (consid. 7). Pas de violation de l'autonomie communale (consid. 8). Celle-ci est limitée par les exigences au niveau du droit fédéral (consid. 8.1). Absence de stratégie communale globale tendant à concilier les activités de loisir et le besoin de tranquillité des oiseaux et autres animaux sauvages (consid. 8.2). Regesto Art. 18 cpv. 1 ter LPN; art. 14 cpv. 6 OPN; art. 7 cpv. 4 LCP; progetto di sentiero pedestre in una delle ultime gole non urbanizzate della regione; ricorso dei Comuni per violazione della loro autonomia contro l'annullamento parziale del progetto da parte del tribunale amministrativo. L'urbanizzazione della gola mediante il sentiero e percorso pedonale progettato costituisce un intervento non trascurabile in un biotopo degno di protezione (consid. 6). L'interesse a preservare una zona di rifugio di grande valore per uccelli nidificanti e altri animali selvatici in un comprensorio sfruttato in modo intensivo dall'uomo, prevale sull'interesse a rendere anche questa gola accessibile per scopi ricreativi (consid. 7). Nessuna violazione dell'autonomia comunale (consid. 8). Quest'ultima è limitata dalle prescrizioni del diritto federale (consid. 8.1). Mancanza di una strategia comunale globale volta a conciliare l'utilizzazione ricreativa e il bisogno di quiete degli uccelli e degli altri animali selvatici (consid. 8.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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