Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 329 OR

Gesetzesartikel

Art. 329 OR – Freizeit, Ferien und Urlaub: Freizeit

1 Entscheid, in dem Art. 329 OR eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.