Gesetzesartikel
Art. 6 GSchV – Einleitung in Gewässer
1 Entscheid, in dem Art. 6 GSchV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.