Deckenmonteurin mit chronischer Schultererkrankung verlangt Invalidenrente: Arbeitsfähigkeit zu 80 % in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten festgestellt, Invaliditätsgrad von 35 % rentenausschliessend (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 29.06.2018
- Geschäftsnummer
- 9C_862/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 28 IVG Art. 28a IVG
Zusammenfassung
Eine seit 2009 als Deckenmonteurin tätige Versicherte meldete sich im November 2014 wegen Beschwerden an den oberen Extremitäten bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte im November 2016 einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Versicherte sei in leichteren Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor das Bundesgericht gelangte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren, den Entscheid aufzuheben und mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz keinen Bundesrechtverstoß begangen habe, indem sie auf den medizinischen Bericht des Zentrums C.________ vom Januar 2015 abstellte, dem volle Beweiskraft zukomme, und daraus eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu 80 % in wechselpositionierenden leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Bewegung schwerer Lasten, ohne Stossen und Ziehen, ohne Arbeiten auf oder über Schulterhöhe sowie mit zusätzlichen über den Tag verteilten Pausen von 1½ bis 2 Stunden ableitete. Bis zum Verfügungserlass vom 10. November 2016 ergaben die medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte für eine behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands. Der Invaliditätsgrad wurde anhand des Einkommensvergleichs unter Zugrundelegung des Tabellenlohns (Lohnstrukturerhebung 2014) zu gerundet 35 % ermittelt, was gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG rentenausschliessend ist. Ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen war nicht gerechtfertigt, weil der beigezogene Tabellenlohn bereits leichte bis mittelschwere Tätigkeiten umfasst; ein Abzug wegen fehlender Deutschschreibkenntnisse, mangelnder Arbeitserfahrung bei vielen Arbeitgebern oder des Alters von 57 Jahren war ebenfalls nicht geboten, da diese Faktoren auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 ATSG irrelevant sind. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Dieses Urteil ist insbesondere für Fälle relevant, in denen die Arbeitsfähigkeit trotz chronischer Erkrankung noch deutlich über 50 % liegt und der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich ermittelt wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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