Versicherter mit Hirninfarktfolgen und seelischem Leiden nach 2010: 50-prozentige Arbeitsfähigkeit attestiert, Dreiviertelsrente ab April 2011 bestätigt (Art. 28 Abs. 2 IVG)
- Datum
- 26.10.2017
- Geschäftsnummer
- 9C 852/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 91 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 28 IVG Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter mit Folgen eines 1999 erlittenen Hirninfarktes beantragte eine ganze Invalidenrente ab April 2011. Die IV-Stelle hatte ihm ab diesem Zeitpunkt eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Das kantonale Gericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente oder zumindest die Zurückweisung der Sache an die Verwaltung für weitere Abklärungen. Streitgegenstand war allein die Frage, ob über den 31. März 2011 hinaus ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Dreiviertelsrente ab 1. April 2011. Es stützte sich auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2014 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 14. September und 7. Oktober 2014, das schlüssig darlegte, dass beim Versicherten seit über zehn Jahren eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die sich nicht verändert hat, und dass die 2010 eingetretene Verschlechterung auf ein zusätzliches seelisches Leiden zurückzuführen ist, das ab Januar 2011 remittiert sei. Damit sei ab diesem Zeitpunkt nur die organische Beeinträchtigung massgeblich, was eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer kaufmännischen Tätigkeit begründe. Die Vorinstanz habe zurecht festgestellt, dass die Auffassung des Versicherten, er könne nicht mehr als 25 % arbeiten, ausschliesslich auf seiner persönlichen Einschätzung beruhe, während die ärztliche Beurteilung auf objektiver Befunderhebung beruhe. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens wurde das Valideneinkommen für 2011 mit Fr. 101'509.- festgesetzt und das Invalideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung 2010, Tabelle TA7 (Ziff. 23, Anforderungsniveau 3), unter Berücksichtigung eines 15-prozentigen Abzugs vom Tabellenlohn auf Fr. 36'247.- berechnet. Dies führte zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 64 %, woraus gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV die Dreiviertelsrente folgt. Die Wahl der Tabelle TA7 statt TA1 war gerechtfertigt, da der Versicherte als kaufmännischer Sachbearbeiter im öffentlichen Sektor tätig ist und diese Tabelle eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens ermöglicht. Auch ein hypothetischer 20-prozentiger Abzug vom Tabellenlohn hätte lediglich einen Invaliditätsgrad von 66,4 % ergeben, der weiterhin unter der Schwelle von 70 % für eine ganze Rente gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG liegt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert für die klare Bestätigung der Bindungswirkung ärztlicher Gutachten bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit und für die praxisnahe Anwendung der Schadenminderungspflicht im Einkommensvergleich.
Regeste
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Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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