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Justizze. Art. 28 IVG

Bundesgericht

Versicherter mit chronischen körperlichen Beeinträchtigungen und abgeschlossener Alkoholtherapie verlangt Invalidenrente über Februar 2016 hinaus: Rentenanspruch abgelehnt, da keine nachweisbare Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt (Art. 28 IVG)

Datum
21.08.2019
Geschäftsnummer
9C_68/2019
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 61 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 EMRK Art. 28 IVG Art. 28a IVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte die Fortsetzung seiner Invalidenrente über den 29. Februar 2016 hinaus. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte ihm für die Zeit bis zu diesem Datum eine ganze Rente zugesprochen, danach aber keinen Anspruch mehr festgestellt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde ab. Der Versicherte erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und ihm die Rente zuzusprechen oder die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Streitig war insbesondere, ob nach Februar 2016 noch ein rentenbegründendes Invaliditätsleiden vorlag, ob das ZMB-Gutachten vom 24. Februar 2016 rechtskonform zugestellt wurde und ob dessen Aussagen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit widersprüchlich und daher unbrauchbar seien. Ferner wurde bestritten, dass der berechnete Invaliditätsgrad von 27,6 Prozent korrekt sei, insbesondere unter Berücksichtigung einer unterdurchschnittlichen Intelligenz.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Invalidenrente über den 29. Februar 2016 hinaus. Es stellte fest, dass nach Abschluss der Alkoholentzugstherapie im Dezember 2013 und den Angaben des Versicherten gegenüber den ZMB-Gutachtern im November 2015 keine Hinweise auf eine fortbestehende Alkoholproblematik bis zum Erlass der Verfügung am 28. Oktober 2016 vorlagen; erst ein Bericht vom 6. Februar 2017 diagnostizierte erneut eine Alkoholabhängigkeit, die jedoch nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens sein konnte. Das ZMB-Gutachten vom 24. Februar 2016 wurde als beweiswert angesehen und bildete die Grundlage für die Feststellung, dass dem Versicherten ab November 2015 eine leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit voll zumutbar war – trotz seiner beidseitigen Knieleiden, Adipositas, schlecht eingestellten Hypertonie, chronischen lumbospondylogenen Syndroms und Folgen einer distalen Radiusfraktur. Der geringfügige Widerspruch im Gutachten zur Zumutbarkeit von Reinigungstätigkeiten wurde als nicht geeignet angesehen, die Gesamtbewertung in Frage zu stellen, sodass auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden durfte, ohne den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 ATSG zu verletzen. Der Einkommensvergleich führte zu einem Invaliditätsgrad von 27,6 Prozent, der unter der Schwelle für eine Rente lag; die Vorinstanz hatte bereits zugunsten des Versicherten einen maximalen Tabellenlohnabzug von 25 Prozent vorgenommen, sodass eine weitere Reduktion wegen einer angeblich unterdurchschnittlichen Intelligenz entfiel. Die Rechtsgrundlagen für diese Beurteilung waren insbesondere Art. 8 Abs. 1 ATSG zum Begriff der Invalidität, Art. 28 IVG zum Anspruch auf Invalidenrente, Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG zur Bemessung der Invalidität mittels Einkommensvergleich sowie Art. 61 ATSG zum Untersuchungsgrundsatz. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine nachträglich diagnostizierte Suchterkrankung nicht rückwirkend die Rentenberechtigung nach einem früheren Verfügungszeitpunkt begründet, und weil es die Grenzen der Waffengleichheit im Vorbescheidverfahren konkretisiert: Die IV-Stelle muss ein Gutachten nicht bereits vor dem Vorbescheid zustellen, wenn sie keine Ergänzungsfragen stellt – die Gelegenheit zur Stellung solcher Fragen im Vorbescheidverfahren genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 EMRK und Art. 95 lit. a BGG.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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