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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Bestätigung des Nichteintretens auf Neuanmeldung zum IV-Leistungsbezug: Keine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG, daher Nichteintreten gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Datum
03.10.2016
Geschäftsnummer
9C_568/2016
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 87 IVV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2016, mit dem dessen Nichteintreten auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug durch die IV-Stelle des Kantons Aargau bestätigt worden war. Streitig war, ob die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, insbesondere ob sie eine hinreichende Begründung enthält, die darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer hatte sich nicht mit der zentralen vorinstanzlichen Feststellung zur fehlenden Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleichszeitraum vom 14. Juli 2014 bis 26. Februar 2016 auseinandergesetzt.

Das Bundesgericht erkennt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde erfüllt nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG, weil aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der entscheidenden vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach der Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im relevanten Vergleichszeitraum (14. Juli 2014 bis 26. Februar 2016) nicht glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV gemacht worden ist. Damit fehlt jede Darlegung einer Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Vor diesem Hintergrund wird nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet. Das Urteil ist für die Parteien, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und das Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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