Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 61 ATSG

Bundesgericht

Beschwerdeführer beantragt Invalidenrente nach Neuanmeldung im Mai 2019: Vorinstanz verletzt Untersuchungspflicht bei psychiatrischem Gutachten und wird zur Neuverfügung remandiert (Art. 61 lit. c ATSG)

Datum
13.12.2021
Geschäftsnummer
9C 468/2021
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 86ter IVV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte im Mai 2019 erneut Leistungen aus der Invalidenversicherung, nachdem sein Arbeitsverhältnis im Dezember 2018 gekündigt worden war. Die IV-Stelle Solothurn lehnte das Gesuch ab; das kantonale Versicherungsgericht bestätigte dies mit Urteil vom 12. Juli 2021. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, die Vorinstanz habe das psychiatrische Gutachten vom 31. Dezember 2018 unzulässig als beweiskräftig angesehen, ohne dessen prognostische Aussagen zur Arbeitsfähigkeit ab April 2019 zu überprüfen und ohne zu prüfen, ob die diagnostizierte depressive Störung als verselbstständigter Gesundheitsschaden oder lediglich als Reaktion auf die Kündigung zu werten sei. Er beantragte die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung.

Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts und die Verfügung der IV-Stelle auf und verwies die Sache zur Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz gegen Art. 61 lit. c ATSG verstoßen habe, weil sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 31. Dezember 2018 ohne weitere Abklärung als beweiskräftig anerkannt hatte, obwohl dieses Gutachten nur auf einer Untersuchung vom 4. Dezember 2018 beruhte, die weniger als zwei Monate nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im September 2018 stattgefunden hatte. Das Gutachten enthielt lediglich eine prognostische Aussage zur vollen Arbeitsfähigkeit ab April 2019, ohne diese tatsächlich zu überprüfen – insbesondere nicht für den maßgeblichen Zeitraum der Neuanmeldung im Mai 2019 und des potenziellen Rentenanspruchs ab 1. November 2019. Zudem unterschied das Gutachten nicht hinreichend zwischen einer rein belastungsbedingten Reaktion und einer verselbstständigten psychischen Störung mit Krankheitswert, wie es Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG sowie die Rechtsprechung (BGE 127 V 294) verlangen. Auch fehlten jegliche Angaben zum Beweisthema der erheblichen Änderung des medizinischen Sachverhalts, was die Beweiskraft weiter untergrub. Diese Mängel führten zu einer Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 lit. a BGG und Art. 95 BGG, sodass die Beschwerde begründet war. Das Bundesgericht ordnete gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 BGG die Tragung der Gerichtskosten durch die Beschwerdegegnerin und eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– an. Die Kosten- und Entschädigungsfrage des vorangegangenen Verfahrens wurde gemäss Art. 67 und Art. 68 BGG an das kantonale Versicherungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung der Untersuchungspflicht bei prognostischen psychiatrischen Gutachten in Neuanmeldungen unterstreicht und klare Maßstäbe für die Differenzierung zwischen Belastungsreaktion und invalidisierender Erkrankung setzt.

Regeste

Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide